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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 3/2023
Mitteilungen des Bürgermeisters
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Bekanntmachung

Nachfolgende Verordnung wurde vom Gemeinderat des Marktes Arberg in der Sitzung vom 20.01.2023 beschlossen. Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Verordnung des Marktes Arberg über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HundeV)

Der Markt Arberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1 Verordnungszweck

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Gemeindegebiet des Marktes Arberg.

§ 2 Anleinpflicht, Betretungsverbot

(1)

Für Kampfhunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet. Die Regelung über das generelle Betretungsverbot nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(2)

Für große Hunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen des Marktes Arberg. Die Regelung über das generelle Betretungsverbot nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(3)

Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze und Schulhöfe nicht betreten. Auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.

(4)

Für Kampfhunde und große Hunde besteht auf Bolzplätzen eine Anleinpflicht.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)

Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

(2)

Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

(3)

Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.

(4)

Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

§ 4 Ausnahmen

Von § 2 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:

1.

Blindenführhunde,

2.

Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr jeweils im Einsatz,

3.

Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

4.

Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

5.

im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

6.

Zertifiziere Therapie- und Schulhunde, sofern sie zu pädagogischen bzw. therapeutischen Zwecken mitgeführt werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 für einen Kampfhund oder großen Hund die Anleinpflicht nicht beachtet,

2.

als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.

§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

Arberg, 25.01.2023
Jürgen Nägelein,
Erster Bürgermeister