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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern folgende Punkte einzuhalten:

1.

Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial verwendet werden.

Es darf keinesfalls Altholz bzw. Abfallholz (z.B. Paletten, Türen) dort angeliefert werden.

Dieses kann im Wertstoffhof zu den bekannten Öffnungszeiten abgegeben werden. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Brennmaterialien dürfen frühestens 2 Wochen vor dem Abbrenntag angeliefert werden.

2.

Osterfeuer sollen grundsätzlich auf weitgehend vegetationsarmen Flächen abgebrannt werden. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung keine geschützten Biotope befinden.

3.

Reisighaufen bieten zahlreichen Tieren eine willkommene Deckung, Behausung und Nistmöglichkeit. Reisig- und Holzmaterial darf deshalb erst unmittelbar vor dem Abbren-nen zusammengetragen und aufgeschichtet werden. Reisighaufen, die bereits längere Zeit liegen, sind vor dem Verbrennen vorsichtig umzusetzen, aufgefundene Tiere in einen sicheren Unterschlupf zu bringen.

4.

Die Feuer dürfen nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen. Die in § 3 der Verordnung über die Verhütung von Bränden festgelegten Mindestabstände bei Feuer im Freien sind einzuhalten (mind. 100 m zu leicht entzünd-baren Stoffen). Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist ein Abbrennen des Oster- und Sonnwendfeuers zu unterlassen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

5.

Zur Schonung des Landschaftsbildes sind die Reste der Brennmaterialien unverzüglich zu beseitigen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

6.

Osterfeuer sind mind. eine Woche vorher beim Markt Arberg anzuzeigen.

Die Verantwortung obliegt demjenigen, welcher das Abbrennen vornimmt.

Um Kenntnisnahme und entsprechende Beachtung wird gebeten.

Arberg, 21.02.2025
Kräher