Auf die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen darf hingewiesen werden.
Danach sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege und Fahrbahnen bis zur Mitte des Straßenkörpers zu reinigen.
Die Reinigungspflicht umfasst hierbei die Beseitigung von Schmutz, Unrat und Staub auf den öffentlichen Verkehrsflächen einschl. der Zugehörung wie Bankette, Gräben,
Abflussrinnen, Einlaufschächte, Durchlässe und sonstige der Grundstücks- und Straßenentwässerung dienenden Einrichtungen. Die Abflussrinnen, Einlaufschächte und Durchlässe sind stets sauber zu halten. Es ist hierbei unbedingt Bedacht darauf zu nehmen, dass Schmutz oder Kehricht keinesfalls in die Einlaufschächte eingebracht wird.
Im Interesse eines sauberen Ortsbildes und der Vermeidung von Unfallgefahren wird dringend gebeten, dass alle Verpflichteten den vorstehend genannten Pflichten nachkommen.