Es musste in letzter Zeit wiederholt und gehäuft festgestellt werden, dass Anträge für Arbeiten im Straßenraum, das Aufstellen von Containern, Gerüsten und dergleichen nicht bzw. zu spät gestellt wurden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass derartige Anträge mindestens 1 Woche vor dem Aufgrabungs- bzw. Aufstellungstermin schriftlich einzureichen sind. Bei Aufgrabungen ist dem schriftlichen Antrag auch zugleich ein Lageplan nach dem neuesten Stand beizufügen. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um alle übrigen zu beteiligenden Behörden vor Beginn solcher Maßnahmen rechtzeitig zu hören bzw. zu verständigen.
Gleichzeitig dürfen wir darauf hinweisen, dass
Bei nicht ordnungsgemäß wiederhergestellten Aufgrabungen an öffentlichen Gehwegen und Straßen wird künftighin eine Ersatzvornahme nach Art. 32 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes angeordnet. Diese Ersatzvornahme geht ausschließlich zu Lasten des Verursachers.
Um eine Gleichbehandlung künftighin zu gewährleisten, können verspätet eingehende Anträge nicht mehr rückwirkend genehmigt werden. Gleichfalls werden Arbeiten im Straßenraum, das Aufstellen von Containern, Baugerüsten und dergleichen, bei denen kein entsprechender Antrag gestellt wurde, der Polizeiinspektion zur Einleitung eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens weitergeleitet.
Alle Betroffenen, insbesondere die Baufirmen und sonstigen Auftraggeber, werden gebeten, die genannten Fristen zu beachten und einzuhalten.