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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Bundesimmissionsgesetzes - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt im Einzelnen für folgendes:

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Rasenmäher:

Diese dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen sowie werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es ist hierbei unerheblich, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. Auch für so genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltzeichen gelten die gleichen Betriebszeiten.

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Heckenscheren, Tragbare Motorkettensägen, Beton- u. Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer:

Diese dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.

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Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler):

Diese dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Dies gilt unbeschadet, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden.

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Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser/Laubsammler

Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werk

tags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.

Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Zur Vermeidung von Nachteilen wird um Beachtung und Einhaltung dieser Vorschriften gebeten.

Arberg, 30.04.2023
(Helmreich)