Über Geh-und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen sowie Feuerwehrzufahrten eine Höhe von mindestens 4,50 m unbedingt freigehalten werden.
Es ist dringend darauf zu achten, dass Hecken, Sträucher, Bäume und sonstige Anpflanzungen nicht so angelegt werden, dass sie in den öffentlichen Straßenraum eingreifen und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder gefährden.
Falls ein Rückschnitt nicht durch die Grundstückseigentümer erfolgt, ergeht von Seiten der Gemeindeverwaltung eine schriftliche Aufforderung. Wird dieser nicht nachgekommen, beauftragt die Gemeindeverwaltung eine Firma, die dies durchführt. Die Kosten werden in Rechnung gestellt.