Ab dem 01.01.2024 müssen Bauantragsunterlagen (wenn möglich digital) bei der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) eingereicht werden und nicht mehr wie bisher bei der Gemeindeverwaltung. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Erlass der Digitalen Bauantragsverordnung (DBauV).
Daneben bleibt es aber auch weiterhin möglich, Anträge und Unterlagen analog in Papierform in 1-facher Ausfertigung (grüne Mappe) einzureichen.
Die digitale Einreichung von Anträgen und Unterlagen kann nur durch eine sich authentifizierende Person, in der Regel den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, erfolgen. Diese Person muss über das Bayern Portal des Freistaates Bayern einmalig eine sog. Bayern ID beantragen und kann sich damit bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Das Angebot zur digitalen Antragstellung richtet sich daher grundsätzlich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Die Unterlagen bzw. Formulare werden mittels Schnittstelle an die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) übermittelt. Eine Übermittlung per E-Mail an das Landratsamt ist unwirksam.
Bei einem Antrag auf Vorbescheid ist eine Bauvorlageberechtigung nicht zwingend erforderlich.
Bis auf Anträge auf Genehmigungsfreistellung und isolierte Befreiungen (nach wie vor bei der Gemeinde einzureichen) sind sämtliche Unterlagen zu einem Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt einzureichen. Auch Abstandsflächenübernahmen können nicht über die Online-Assistenten eingereicht werden. Diese müssen vom Bauherrn und Grundstücksnachbarn unterschrieben sein und sind mittels Scan beim Landratsamt einzureichen.
Die Stellungnahme der Gemeinden im Genehmigungsverfahren ändert sich dadurch nicht. Diese werde im ersten Schritt nach Eingang der digitalen Anträge und Unterlagen unverzüglich informiert und am Verfahren beteiligt. Die Gemeinde hat weiterhin über das Erteilen des Einvernehmens zu den gestellten Anträgen zu entscheiden. Auch wenn die Unterlagen direkt beim Landratsamt einzureichen sind, bleibt es aber weiterhin sinnvoll, vor Einreichen eines Antrags mit der Gemeinde Rücksprache zu nehmen um vorab Fragen wie Erschließung, Zufahrt, usw. zu klären. Die digitale Einreichung der Anträge und Unterlagen beim Landratsamt ist dem Umstand geschuldet, dass vom Bayern Portal, über das die Anträge digital eingereicht werden, keine unmittelbare Schnittstelle zu den Gemeinden existiert.
Vorteil einer Einreichung beim Landratsamt ist, dass während die Gemeinden innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist über das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag entscheiden, besteht für das Landratsamt bereits die Möglichkeit, Fachstellen zu beteiligen und mit der Antragsprüfung zu beginnen.
Bei der digitalen Antragstellung werden die Anträge und Unterlagen nicht unterschrieben, sondern der Einreichende authentifiziert sich mit der Bayern ID. Dies ist in der Regel der Entwurfsverfasser. Werden jedoch die Anträge in Papierform eingereicht, so ändert sich an der Unterschriftenreglung nichts.
Auch bei der Nachbarbeteiligung sind die Bauherren wie bisher verpflichtet, den Eigentümern der benachbarten Grundstücke einen Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Im Antragsformular ist anzugeben, ob diese jeweils die Zustimmung zum Vorhaben erteilt haben oder nicht. Bei der digitalen Antragstellung sind die Nachbarunterschriften zwar nicht dem Landratsamt vorzulegen, aber es ist anzugeben, welche Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt haben. Unrichtige Angaben können dabei nicht nur gravierende Auswirkungen auf die Bestandskraft der Baugenehmigung haben, sondern erfüllen dabei auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
Nachbarn, welche die Bauvorlagen nicht unterschrieben haben und bei denen im Antragsformular angegeben wird, dass deren Unterschrift nicht vorliegt, erhalten wie bisher eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids zugestellt.