Stadtrat Baunach — B-SR/02/2024
| Tagesordnung | |
| Öffentlicher Teil | |
| 1. | Kurzbericht des Bürgermeisters |
| 1.1. | Regionalbudget 2024 |
| 1.2. | Sanierung der BA37 zwischen Reckenneusig und Priegendorf |
| 1.3. | Stand Maßnahme 2. Bauabschnitt B279, Abzweigung Galgenweg |
| 1.4. | Crowdfunding für Multifunktionsspielfeld |
| 2. | Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der letzten Sitzung |
| 3. | 1. Änderung des Bebauungsplanes Geracher Weg Ost - Auswertung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss |
| 4. | Erweiterung des kommunalen Förderprogramms um die Förderung von Zisternen im Altortbereich; Beschluss der Änderung |
| 5. | Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung und Anerkennung der Jahresrechnung 2022 |
| 6. | Genehmigung der Annahme von Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke für das Jahr 2023 |
| 7. | Sonstiges - Anfragen gemäß § 31 GeschO |
| 7.1. | Faschingwagen des Stadtrats |
| 7.2. | Straßensanierung BA 37 |
| 7.3. | Auffüllung der Schlaglöcher am Galgenweg |
| 7.4. | Banner gegen Extremismus |
| 7.5. | Erhöhung der Kita-Gebühren |
| 7.6. | Wasserrohrbruch Örtleinsweg |
| 7.7. | Verkehrsberuhigung Geracher Weg Ost |
Um 18:00 Uhr eröffnete Erster Bürgermeister Tobias Roppelt die Sitzung des des Stadtrats Baunach.
1. Kurzbericht des Bürgermeisters
1.1. Regionalbudget 2024
Die Projekte im Rahmen des Regionalbudget 2024 der Baunach – Allianz wurden in einer Vergabesitzung im Januar bestimmt. Auch die Stadt Baunach und unsere Vereine profitieren hier wieder mit eingebrachten Vorschlägen. Gefördert wird ein Bollerwagen für die Kinderfeuerwehr Priegendorf, eine neue Musikanlage für unsere Stadtkapelle, Zelte für die Dorfgemeinschaft Reckenneusig, eine neue Grillstelle am Grillplatz Baunach, ein Insektenhotel in Dorgendorf, Kappla Holzbausteine Konstruktionsspiel für unsere Stadtbücherei, sowie eine neue Entsorgungsanlage am Wohnmobilstellplatz in Baunach.
1.2. Sanierung der BA37 zwischen Reckenneusig und Priegendorf
Der Bau - und Wirtschaftsausschusses des Kreistages Bamberg hat beschlossen, die BA37 zwischen Reckenneusig und Priegendorf zu sanieren. Aktuell wird die Ausschreibung vorbereitet. Geplant ist aktuell ein Baubeginn im April dieses Jahres, eine Fertigstellung soll bis Ende Juli erfolgen. Insgesamt handelt es sich um 3 Bauabschnitte, die nacheinander erfolgen werden um eine Aufrechterhaltung des örtlichen Verkehrs zu gewährleisten. Somit bleibt die Erreichbarkeit der Ortschaften zumindest immer von einer Seite aus gewährleistet. Der Durchgangsverkehr wird über Appendorf umgeleitet. Ich freue mich über die Investition des Landkreises in unsere Infrastruktur und bitte schon jetzt um Verständnis für die Beeinträchtigungen.
1.3. Stand Maßnahme 2. Bauabschnitt B279, Abzweigung Galgenweg
Die Maßnahme 2. Bauabschnitt B279, Abzweigung Galgenweg wird voraussichtlich erst im Sommer realisiert werden. Aktuell laufen hier noch die Planungen.
1.4. Crowdfunding für Multifunktionsspielfeld
Das Jugendparlament Baunach und der 1. FC 1911 Baunach e.V. unterstützen den Wunsch aus der Jungbürgerversammlung ein öffentlich zugängliches Multifunktionsspielfeld zu errichten, das mit zwei Basketballkörben sowie zwei Fußballtoren ausgestattet ist und ganzjährig bespielt werden kann.
Hierfür hat der 1. FC Baunach eine Crowdfundingaktion ins Leben gerufen um eine Anschubfinanzierung zu gewährleisten. Dank zahlreicher Unterstützer und einer Spende von 2.380,- der VR Bank Bamberg-Forchheim sind insgesamt 7.591,- Euro zusammengekommen. Der 1. FC Baunach hat den Betrag aufgestockt und somit konnte symbolisch ein Scheck über stolze 10.000,- Euro von den Vorständen des 1. FC Baunach übergeben werden.
Der Auftrag zur Durchführung des Projektes soll noch im Frühjahr vergeben werden und im Sommer mit dem Bau begonnen werden.
Bürgermeister Tobias Roppelt bedankte sich herzlich bei den Initiatoren dieser Aktion, dem 1. FC Baunach und bei den Mitgliedern des Jugendparlamentes, die hier zum Wohle der Kinder und Jugendlichen unsere Stadt Baunach aktiv mitgestalten.
2. Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der letzten Sitzung
Es liegen keine Bekanntgaben vor.
3. 1. Änderung des Bebauungsplanes Geracher Weg Ost - Auswertung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss
Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 12.09.2023 den Entwurf des o.g. Bebauungsplanes gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Diese wurde im Zeitraum vom 16.10.2023 bis 16.11.2023 durchgeführt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen müssen nun ausgewertet und abgewogen werden, die 1. Änderung des Bebauungsplanes kann dann als Satzung beschlossen werden.
Inhaltlich wird auf die Ausführungen des Planungsbüros in der Sitzung verwiesen, Die Auswertung der Stellungnahmen sind im Folgenden:
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Landratsamt Bamberg
Wasserrecht:
Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belange ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen.
Standort:
Das Baugebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes, bekannte Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen, jedoch liegen Teilbereiche gemäß BayernAtlas im wassersensiblen Bereich.
Trinkwasserversorgung:
Die Wasserversorgung erfolgt durch den Anschluss an das vorhandene Netz im Lußbergring. Aufgrund unzureichender Druckverhältnisse wird im Norden des Baugebietes eine Fläche für einen unterirdischen Behälter zur Löschwasserbereitstellung vorgesehen, um für den Notfall ein ausreichendes Wasserdargebot sicherzustellen. Dem Bauwerber stehen weitergehende Maßnahmen (z. B. private Druckerhöhungsanlagen) frei.
Eine qualitativ und quantitativ ausreichende Wasserversorgung ist damit gewährleistet.
Abwasserentsorgung:
Nach der Begründung soll überwiegend das anfallende Abwasser im Trennsystem entsorgt werden, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt wird.
Die geplante Rückhaltung ist gemäß dem Merkblatt ATV/DVWK-M 153 zu überprüfen.
Unter-/Kellergeschoss
Sollten Keller im Bereich des Grund- oder Schichtenwassers zu liegen kommen, sind sie als wasserdichte Wannen (weiße Wanne) auszubilden. Die Erstellung eines Baugrundgutachtens vor Baubeginn wird empfohlen.
Zum Schutz vor Wassereinlauf (z. B. bei Starkregen) sind Kelleröffnungen zu sichern (z. B. hochgezogene Lichtschächte). Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem, das Merkblatt ATV-DVWK-M 153 („Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“) ist anzuwenden. Bei der Entwässerung tiefliegender Räume ist unbedingt DIN 1986 Bl. 1 Ziff. 14 - Schutz gegen Rückstau - zu beachten.
Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser soll über die kommunale Kanalisation in die Kläranlage Baunach mit 6500 EW, Bj. 2006, eingeleitet werden. Gültiger Bescheid der Kläranlage bis 2025, Mischwasserbescheid ist in der Sanierungsplanung.
Niederschlagswasser:
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt (sic) oder über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden.
Regenwassernutzung
Der Versickerung sowie der Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung, Grünflächenbewässerung) ist Vorrang vor der Einleitung in das Kanalsystem zu geben. Auf jedem Baugrundstück ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB eine Zisterne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 5 m³ zu errichten, in die das Dachflächenwasser einzuleiten ist. Diese Forderung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt, jedoch hat die Erfahrung gezeigt, dass ein größeres Fassungsvolumen im Zuge der Neubaumaßnahme sinnvoll erscheint.
Das in der Zisterne gesammelte Niederschlagswasser ist für die Gartenbewässerung und/oder im Haushalt zu verwenden. Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser kann als Brauchwasser verwendet werden. Bei der Nutzung von Regenwässern wird auf die einschlägigen DIN-Vorschriften und hygienischen Bestimmungen und Auflagen hingewiesen. Auf die Verordnung TrinkwV 2001 und die DIN 1988 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Einbau einer Regenwassernutzungsanlage ist gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Der Überlauf der Zisterne kann über die belebte Bodenzone oberflächlich in der Grünfläche versickern oder über Gießmulden oberflächlich abgeleitet und breitflächig auf dem Grundstück versickert werden und so zur Grundwasserneubildung einen Beitrag zu leisten. Darüber hinaus kann durch eine Dachbegrünung der Abfluss des anfallende Niederschlagswasser entschärft und reduziert werden.
Niederschlagswasser von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist ggf. vor einer Einleitung vorzubehandeln. Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis; diese ist beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen zu stellen. Bei schadloser Niederschlagswasserentsorgung unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV nebst technischen Regeln TRENGW oder TRENOG ist jedoch keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig. Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden. Kann eine flächenhafte Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Unterirdischen Versickerungsanlagen ist - zum Schutz von Boden und Grundwasser - in jedem Falle eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. Für Rigolen werden neben Kiesfüllungen auch Kunststoffelemente angeboten; diese sind in der Anschaffung meist etwas teurer, ermöglichen aber wegen ihrer deutlich höheren Speicherkapazität einen weitaus geringeren Platzverbrauch.
Die punktuelle Versickerung über einen Sickerschacht ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte oder linienförmige Versickerung ausschließen.
Steingärten:
Das Verbot für Schotter und Steingärten wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Dadurch wird ein unnötiges Aufheizen der Atmosphäre im Kleinklima um das Gebäude herum verhindert.
Dacheindeckung:
Der Einsatz von Metalldächern kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch sein, vor allem, wenn es sich um unbeschichtete oder ungeeignet beschichtete Metalldächer aus Zink, Blei oder Kupfer handelt. Über die Zeit werden Schwermetall-Ionen gelöst und gelangen so in das Grundwasser oder Oberflächengewässer. Schwermetalle sind für viele Organismen bereits in sehr geringen Mengen giftig. Dacheindeckungen und die Außenwände dürfen an der Oberfläche kein Kupfer, Zink, Blei größer 50 m² oder Asbest enthalten.
Dacheindeckungen aus Blei, Kupfer und Zink können zudem auch zu erhöhten Anforderungen an die Niederschlagswasserentsorgung führen. Von einer geeigneten Beschichtung kann ausgegangen werden, wenn die Beschichtung die Korrosivitätskategorie C3 sowie die Schutzdauer M nach DIN EN 55634 einhält.
Diese Materialien werden durch die Niederschläge sowie infolge von Rückspülprozessen freigesetzt und abgespült, was zu einer Umweltbeeinträchtigung durch belastete Niederschlagswässer führen kann.
Flachdächer:
Flach geneigte bzw. Flachdächer sind zur begrünen (Sedum-Gras-Kraut-Begrünung o. ä.) darüber hinaus sind auch Fassadenbegrünung sind (sic) zulässig und wünschenswert. Dies dient der Verbesserung der Dämmwirkung der darunter liegenden Räume und schafft Kleinnaturräume, die die Artenvielfalt stärken, kleinklimatische Verbesserungen erzielen und nebenbei als Kleinrückhalteräume den Wasserabfluss verlangsamen und so die Vorflut schützen. Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich möglich. Aus fachlicher Sicht wird begrüßt, dass sämtliche Flachdächer Dachbegrünung herzustellen sind, dieser Wunsch sollte als verbindliche Forderung in dem Bebauungsplan aufgenommen werden.
Versiegelung:
Um die Versickerung des anfallende Niederschlagswasser zu ermöglichen, sind nur die unbedingt notwendigen Flächen zu versiegeln. Dies wäre z.B. durch die Gestaltung von Flächen mit durchlässigen Materialien wie Rasengittersteinen, die eine Versickerung des Niederschlages zulassen, möglich.
Sofern nutzungsbedingt möglich (beispielsweise bei Fußwegen, gering genutzten Parkplätzen, Flächen ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen etc.), sollte dies bei der jeweiligen Detailplanung berücksichtigt werden. Befestigte Flächen (z.B. Fußwege, Eingangsbereiche, Fahrradstellplätze, Gebäudevorflächen, nicht überdachte Stellplätze, Flächen für Mülllagerung und Sammelstellen) sollten in teilversickerungsfähiger Bauweise auszuführt werden (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster, sickerfähiges Betonporenpflaster, Pflaster mit Rasen-Splitt-Fugen, wassergebundene Bauweisen).
Regenerative Energien:
Die Nutzung von Solarenergie, also der Einsatz von Sonnenkollektoren und/oder von Photovoltaik-Modulen, ist ebenso wie die Nutzung von Erdwärme (Geothermie) zulässig. Die Nutzung von Solarenergie und Erdwärme ist nach Bebauungsplan zulässig, die Möglichkeit sollte als verbindliche Forderung im Bebauungsplan aufgenommen werden. Trotz einer Dachbegrünung ist der Einsatz regenerativer Energien möglich.
Sollte beabsichtigt werden, den Wärmebedarf über geothermische Anlagen sicherzustellen wird vorsorglich auf die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten hingewiesen.
Bauwilligen wird empfohlen, jeweils vor Baubeginn ein individuelles Baugrundgutachten in Auftrag zu geben, um Rückschlüsse auf die Eignungsfähigkeit (Tragfähigkeit, Frostgefährdung, Grundwasserstände) des spezifisch örtlich anstehenden Untergrunds als Baugrund gewinnen zu können. Bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1. 23 b BauGB bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen.
Im gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 30 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden. Auch diese stringente Festsetzung fördert die Einsparung von Primärenergie sowie die Erzeugung eigengenutzter Energie sowohl in Form von Elektroenergie als auch Warmwasser. Damit wird den Forderungen der Bundesregierung Nachdruck verliehen.
Wassersensibler Bereich:
Die Auswirkungen eines wassersensiblen Bereichs können unterschiedlich sein.
In der Regel handelt es sich dabei um Flächen, die mit einer unbekannten statistischen Wahrscheinlichkeit überschwemmt werden können oder bei denen es zu hohen und/oder wechselnden Grundwasserständen kommen kann.
Zum Schutz vor Schäden sollte neben hohen Grundwasserständen auch die Gefährdung durch Hochwasser bei der weiteren Planung von den Bauherren berücksichtigt werden.
Bauwasserhaltung:
Sollte eine Bauwasserhaltung erforderlich und die vorübergehende Absenkung bzw. Entnahme von Grundwasser während der Baumaßnahmen (Bauwasserhaltung) erforderlich sein, stellt diese einen Benutzungstatbestand nach §9 WHG dar. Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG i.V. m Art. 70 BayWG beantragt werden. Der Antrag zur Genehmigung von Bauwasserhaltungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren ist an das zuständige LRA Bamberg mit allen erforderlichen Unterlagen zu richten. Eine permanente Grundwasserabsenkung also ein dauerhafter Eingriff ins Grundwasser ist grundsätzlich wasserwirtschaftlich unzulässig.
Wassergefährdende Stoffe:
Es ist nicht bekannt, ob in dem Gebiet mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll. Für Bau, Betrieb und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV, Stand 18. April 2017, BGBl. I S. 905) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen. Andere Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts bleiben hiervon unberührt. Geplante Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2, grundsätzlich 6 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Zu Wasserrecht
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach wurde an der aufliegenden Planung beteiligt. Eine Stellungnahme ist im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nicht eingegangen. Jedoch liegt eine Stellungnahme vom 22.05.2023 aus der frühzeitigen Beteiligung vor, welche bereits beschlussmäßig in der Sitzung vom 12.09.2023 behandelt worden ist.
Die Ausführungen zum Standort, zur Trinkwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf wasserdichte Wannen, auf das Merkblatt ATV-DVWK-M 153 sowie die Empfehlung zur Erstellung eines Baugrundgutachtens sind bereits Teil der aufliegenden Planung.
Die Ausführung zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung zur Errichtung einer Zisterne fußt auf dem § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“. Eine Festsetzung aus Hochwasserschutz-Gründen ist nicht erfolgt.
Die Mindestgröße der Anlagen soll ein Anhaltspunkt für die künftigen Bauherren sein, jedoch kann, abhängig von der Größe der Baugrundstücke oder der Anzahl der Wohneinheiten auch eine größere Zisterne nötig werden.
Ein Hinweis auf die Anzeigepflicht von Brauchwasseranlagen sowie die einzuhaltenden Bestimmungen und Auflagen ist bereits Teil der aufliegenden Planung.
Die aufliegenden Planung sieht ein Allgemeines Wohngebiet vor. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist hier nicht zu erwarten.
Die Hinweise und Regularien zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung sind bereits Teil der aufliegenden Planung.
Metalldächer sind im Geltungsbereich grundsätzlich ausgeschlossen.
Die aufliegende Planung beinhaltet bereits die Festsetzung, dass mindestens 30 % der Dachflächen von baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Planung mit Photovoltaik auszustatten sind. Zwar ist eine Kombination von Photovoltaik-Anlagen und Gründächern grundsätzlich möglich. Der planerische und finanzielle Aufwand, welcher eine solche Maßnahme voraussetzt, soll den künftigen Bauherren jedoch nicht zusätzlich verpflichtend auferlegt werde. Des Weiteren beinhaltet die aufliegende Planung zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung vor Ort bereits die Festsetzung, je Baugrundstück eine Zisterne zur Niederschlagswasser-Sammlung vorzusehen, welches als Brauch- oder Gartenwasser zu nutzen ist.
Ein entsprechender Hinweis, wonach nur die unbedingt notwendigen Flächen zur versiegeln sind und die weniger beanspruchten Flächen wasserdurchlässig herzustellen sind, ist bereits Teil der aufliegenden Planung.
Die Ausführungen zu regenerativen Energien werden zur Kenntnis genommen. Diese werden bereits in der aufliegenden Planung berücksichtigt.
Die Lage des Baugebiets im wassersensiblen Bereich wird in der Begründung zum Bebauungsplan bereits ausführlich beschrieben.
Die Hinweise zur Bauwasserhaltung sowie zu wassergefährdenden Stoffen werden bereits in der aufliegenden Planung berücksichtigt.
Kreiseigener Tiefbau
Seitens des Fachbereichs Kreiseigener Tiefbau bestehen keine Einwände gegen die vorliegende Planung.
Die Auflagen aus der vorangegangenen Stellungnahme bleiben erhalten. Laut Beschlussbuchauszug soll die „Entschleunigung der Ortseinfahrt durch beispielsweise einen Kreisverkehr und Querungshilfe geprüft werden.“
Aus straßenrechtlicher Sicht sind, nach Beurteilung der örtlichen Situation, eine Querungshilfe oder Kreisverkehrsplatz nicht angezeigt und werden seitens des Fachbereichs Kreiseigener Tiefbau nicht befürwortet.
Beschluss: 16 : 0
Die vorangegangene Stellungnahme der Abteilung Tiefbau wurde bereits in der Stadtratssitzung vom 12.09.2023 behandelt. Die im Beschlussbuchauszug erwähnte „Entschleunigung der Ortseinfahrt durch beispielsweise einen Kreisverkehr und eine Querungshilfe“ sind lediglich beispielhafte Maßnahmen, die zu mehr Verkehrssicherheit führen können. Eine konkrete Planung über solche Maßnahmen liegt noch nicht vor.
Klimaschutz
Die Nutzung wasserdurchlässiger / versickerungsfähiger Untergrundbeläge für Gehwege, Parkplätze und Zufahrten wird empfohlen. Die extensive Begrünung von Carports und Garagen sowie der explizite Einsatz von PV-Anlagen auf diesen wird empfohlen. Der Erhalt und Schutz von Bestandsbäumen ist zu empfehlen. Um den gestiegenen Anforderungen an die Vegetation durch die Folgen des Klimawandels Rechnung zu tragen, etwa durch zunehmende Trockenheit und Hitzestress, können weitere, an die Veränderungen angepasste Baumarten bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen werden. Eine Übersicht solcher geeigneter Baumarten befindet sich in der Anlage. Die grundsätzliche Nutzung nachhaltiger und diffusionsoffener Baustoffe wird empfohlen, um die Belüftungsfunktion bzw. Gasaustausch des Bodens zu gewährleisten. Bei erforderlicher Beleuchtung werden LEDs mit warmweißem / gelblichem Spektrum zur Arealbeleuchtung empfohlen, deren Leuchtstärke und -dauer regulierbar ist. Hierdurch kann Energie gespart und die Lichtverschmutzung reduziert werden.
Beschluss: 16 : 0
Die Auflagen der Abteilung Klimaschutz werden in der aufliegenden Planung bereits weitestgehend berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Außenbeleuchtung durch LEDs sowie die Nutzung von nachhaltigen Baustoffen wird in die Planung mit aufgenommen.
Immissionsschutz / Straßenverkehr
Auf die Stellungnahme vom 24.05.2023 zur frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen.
Beschluss: 16 : 0
Die Auflagen aus der vorherigen Stellungnahme des Immissionsschutzes (bzgl. haustechnischer Anlagen, etc.) werden bereits in der aufliegenden Planung berücksichtigt.
Sonstiges
Die Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz wird ggf. nachgereicht.
Mit dem Vollzug des § 10 Abs. 3 BauGB sind dem Landratsamt Bamberg 2 Planausfertigungen der o.g. Maßnahme, eine Begründung und eine Bekanntmachung in Papierform vorzulegen. Zusätzlich wird um eine Planausfertigung mit ausgefüllten und unterschriebenen Verfahrensvermerken in digitaler Form gebeten.
Beschluss: 16 : 0
Bis zum Sitzungstag ist keine Stellungnahme der Abteilung Naturschutz eingegangen. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landratsamt die Satzungsunterlagen in gewünschter Form bereits zu stellen.
Regierung von Oberfranken
Gegen die o.a. Bauleitplanung der Stadt Baunach werden keine Einwände erhoben. Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung des Bauleitplans mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs "Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB" an folgende E-Mail-Adresse: poststelle@reg-ofr.bayern.de.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Regierung von Oberfranken keine Einwände gegen die aufliegende Planung erhoben werden. Die Verwaltung wird beauftragt, der Regierung von Oberfranken die Satzungsunterlagen in der gewünschten Form zur Verfügung zu stellen.
Staatliches Bauamt Bamberg
Das Staatliche Bauamt Bamberg als Baulastträger der Bundesstraße 279 ist durch den Bebauungsplan nicht betroffen und hat deshalb keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass das Staatliche Bauamt Bamberg von der aufliegenden Planung nicht betroffen ist und deshalb keine Einwände gegen diese erhebt.
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Zum Vorentwurf des o.g. Vorhabens haben wir mit Schreiben vom 22.05.2023 (unser Zeichen: 2-4622-BA-6051/2023) aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt weiterhin für den Entwurf der Planbegründung (Stand: 12.09.2023) mit der Bitte um Berücksichtigung bei den weiteren Planungen.
Stellungnahme vom 22.05.2023
„Zu dem vorliegenden Vorentwurf, Stand: 07.03.2023, nehmen wir als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete bzw. deren Schutzzonen oder Quellschutzgebiete sind nicht berührt. Angaben zu Grundwasserständen liegen dem Wasserwirtschaftsamt nicht vor. Der Schutz vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser obliegt dem Unternehmer/Bauherrn.
2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung
Im Geltungsbereich kommt der Sendelbach (Gewässer Ordnung III) zum Liegen.
Eine Berechnung des Überschwemmungsgebietes und des wild abfließenden Oberflächenwassers wurde durch Gaul Ingenieure im „Integralen Konzept zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“ Oktober 2019 durchgeführt. Dies ist bei der Aufstellung des Bauleitplanes zu beachten. Das Planungsgebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder die für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden. Auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließende Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. § 37 WHG) wird nachdrücklich hingewiesen. Bei Eingriffen in Gewässer, Überschwemmungsgebiet etc. ist ggf. ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
3. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz
Die Änderungen des Bebauungsplans ergeben sich hauptsächlich durch Herausnahme von bisher geplanten Wohngebietsflächen. Die schmutzwassertechnische Erschließung kann mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation als grundsätzlich gesichert bezeichnet werden. Priegendorf entwässert überwiegend im Mischsystem, die Abwässer werden in der Kläranlage Baunach behandelt. Die Entwässerung der Wohngebietsflächen soll entsprechend den wasserrechtlichen Grundsätzen des § 55 Abs. 2 WHG im Trennsystem erfolgen. Dies entspricht der aktuell im wasserrechtlichen Verfahren befindlichen Planung für die gemeindliche Mischwasserbehandlung (Entwässerungsplanung des Instituts für technische-wissenschaftliche Hydrologie - itwh, Nürnberg, vom 30.06.2022), auf die verwiesen wir. Ein naturnaher Umgang mit dem Regewasser ist durch Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen. Die wirksamsten Maßnahmen bestehen darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig wie möglich zu gestalten. Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit bevorzugt ortsnah versickert werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist grundsätzlich die oberirdische Versickerung über bewachsenen Oberboden wünschenswert und nachhaltig. Eine planmäßige Versickerung setzt allerdings ausreichende Kenntnisse des Baugrunds voraus. Kann eine Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers vorzusehen. Soweit die Grenzen der erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung nach den NWFreiV mit TRENGW bzw. TRENOG überschritten werden, ist bei Landratsamt Bamberg eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen und im Verfahren das DWA-Arbeitsblatt A 102-2 bzw. DWA-Merkblatt M 153 zu beachten. Es sind die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gewässers vorzusehen.
4. Vorsorgender Bodenschutz
Durch Art. 12 BayBodSchG sind Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet, vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 BBodSchG erreicht werden. Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt (siehe auch BauGB, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c). Deshalb sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.
Folgende Vorgaben sind einzuhalten:
1. Eine Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen ist z.B. durch eine BBB (bodenkundliche Baubegleitung) durchzuführen.
2. Der belebte Oberboden (Mutterboden) und der kulturfähige Unterboden sind nach § 22 BauGB schonend, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV ortsnah möglichst innerhalb der gleichen bodenkundlichen und geologischen Einheit, z.B. landwirtschaftlich, zur Bodenverbesserung fachgerecht zu verwerten.
3. Der nicht kulturfähige Unterboden und das Untergrundmaterial sollten innerhalb des Vorhabenbereichs in technischen Bauwerken (z.B. Lärmschutzwall) verwendet werden, um eine Entsorgung zu vermeiden.
4. Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z.B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 bzw. Ersatz-baustoffVO ab 01.08.2023 1997 DepV) maßgeblich.
5. Für die verschiedenen Bauphasen (Erschließung, Bebauung) ist ein Bodenmanagementkonzept z.B. durch eine BBB (Bodenkundliche Baubegleitung) zu erstellen (Massenbilanzen, Verwertungs-/ Entsorgungskonzept).
6. Es sind DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau, hier v.a. Hinweise zur Vermeidung von Verdichtung) DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen. Bei Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben des § 12 BBodSchV (bzw. § 6 ff. BBodSchV_neu ab 01.08.2023) zu beachten.
7. Für das geplante Baugebiet ist gemäß DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) erforderlich, die bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben basierend auf einem vorhabenbezogenen Bodenschutzkonzept die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen und der damit verbundenen Bodenqualität überwacht und sicherstellt. Aus fachlicher Sicht ist dies aufgrund der Flächengröße, der Bodenverhältnisse und der erwarteten Bodenbewegungen erforderlich. Die BBB ist von der Planung, über die Erschließung bis zur Bauausführung zu beteiligen und kann helfen Entsorgungskosten einzusparen.
Im Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter verwiesen:
http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bodenmaterial/index.htm
Häufige Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link:
https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm
5. Altlasten
Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) erbrachte auf der beplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen. Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen. Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen. Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.
6. Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.“
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt den Verweis auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 22.05.2023 zur Kenntnis. Diese wurde bereits in der Stadtratssitzung vom 12.09.2023 beschlussmäßig behandelt und die dort vorgebrachten Anregungen bereits ausreichend in der aufliegenden Planung berücksichtigt.
Abwägung vom 12.09.2023
„Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Zu 1. Wasserschutzgebiete
Die Ausführungen zu Schutzgebieten und zu hohen Grundwasserständen werden zur Kenntnis genommen. In den Textteil zum Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wonach der Schutz vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser den jeweiligen Bauherren obliegt.
Zu 2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung
Das kommunale Sturzflut-Risikomanagement hat den Bereich der aufliegenden Planung untersucht, aus dem dazugehörigen Bericht entsteht jedoch keine konkrete Handlungserfordernis aufgrund von möglichen Überschwemmungen durch den Sendelbach oder anderen Oberflächengewässer. Die Begründung zur aufliegenden Planung wird diesbezüglich ergänzt. Die Lage im wassersensiblen Bereich ist bekannt und entsprechende Vorschläge zum Bau von Kellern in Lagen mit Grund- oder Schichtwassern in der Begründung aufgezählt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um die Thematik wassersensibler Bereich ergänzt. In die Planung wird ein Hinweis zu den Gefahren und Regelungen von Überflutungen durch „wild“ abfließende Oberflächen Wässer infolge von Starkregenereignissen sowie den § 37 WHG aufgenommen.
Zu 3. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz
Die Ausführungen zur Entwässerung im Baugebiet werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise auf den naturnahen Umgang mit Regenwasser werden zur Kenntnis genommen. Die Planung enthält bereits unter Punkt B5 – Befestigungen eine Festsetzung, wonach nur die unbedingt notwendigen Flächen auf den Grundstücken zu versiegeln und der Rest mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten sind.
Die Planung enthält bereits eine Empfehlung an die Bauherren, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten erstellen zu lassen.
Ein Hinweis auf die erlaubnisfreien Niederschlagswassereinleitung und die anzuwendenden Regularien NWFreiV, TRENGW und TRENOG wird in die Planung mit aufgenommen. Zudem wird auf die nötige wasserrechtliche Erlaubnis sowie das DWA-Arbeitsblatt A 102-2 und das DWA-Merkblatt M 153 hingewiesen.
Zu 4. Vorsorgender Bodenschutz
Die Ausführungen zu den Zielsetzungen und Grundsätzen des Bodenschutzgesetz werden zur Kenntnis genommen.
Zu 1: Die natürliche Bodenfunktion wird bereits im Umweltbericht zur aufliegenden Planung thematisiert. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass ohne die aufliegende Änderung zur Planung weiterhin der momentan rechtskräftige Bebauungsplan „Geracher Weg Ost“ verwirklicht werden würde, dessen Geltungsbereich ca. 5.000 m² größer war als der Jetzige. Somit wird weniger Bodenfunktion beeinträchtigt als momentan zulässig wäre.
Zu 2: Unter Punkt 7 der Hinweise wird bereits auf den Umgang mit belebtem Oberboden und die sachgemäße Verwertung hingewiesen.
Zu 3: Der Hinweis Punkt 7 wird darum ergänzt, dass nicht kulturfähiger Unterboden vorzugsweise in technischen Bauwerken verwendet werden soll, sofern dies die LAGA-Richtlinien zulassen.
Zu 4: Der Hinweis auf die Regularien zur sachgerechten Entsorgung von überschüssigen Aushubmaterial wird in die Planung mit eingefügt.
Zu 5: In die Hinweise zum Bebauungsplan wird eine Empfehlung aufgenommen, die Baumaßnahmen durch eine Bodenkundliche Baubegleitung unterstützen zu lassen.
Zu 6: Es wird ein Hinweis auf die Beachtung der DIN 18300, 18915, 19731 und 19639 sowie die Vorgaben des § 12 BBodSchV in die Planung mit aufgenommen.
Zu 7: Wie bereits beschrieben, wird in die Hinweise zum Bebauungsplan eine Empfehlung aufgenommen, die Baumaßnahmen durch eine Bodenkundliche Baubegleitung unterstützen zu lassen.
Zu 5. Altlasten
Die Ausführungen zur Recherche möglicher Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich der aufliegenden Planung werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf den Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen – in der Bauleitplanung wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Verdachtsfälle vor, wonach im Geltungsbereich der Planung Altlasten oder Belastungen vorliegen könnten.
Ein Hinweis auf den Umgang mit möglichem Altlastenverdacht im Geltungsbereich ist bereits in der aufliegenden Planung enthalten.
Zu 6. Zusammenfassung
Der Stadtrat stellt fest, dass durch die vorab gefassten Beschlüsse die Belange des Wasserwirtschaftsamtes Kronach in der aufliegenden Planung ausreichend berücksichtigt werden.
Deutsche Telekom Technik
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 23.05.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Von Ihrer Abwägung zu unserer Stellungnahme haben wir Kenntnis genommen.
Beschluss: 16 : 0
Die Stellungnahme der Telekom Technik GmbH vom 23.05.2023 wurde bereits in der Stadtratssitzung vom 12.09.2023 beschlussmäßig behandelt. Die Belange der Telekom sind in der aufliegenden Planung ausreichen berücksichtigt worden.
Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken
Die aus der o.g. Bauleitplanung betroffenen Flächen liegen teilweise im Verfahrensgebiet Priegendorf. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes geht aus der Kartenbeilage hervor.
Im Verfahren der Ländlichen Entwicklung Priegendorf wurde am 02.05.2023 die Ausführungsanordnung erlassen. Der Eintritt des neuen Rechtszustandes erfolgte zum 01.07.2023. Die Kartengrundlage der Bebauungsplan-Änderung weist den rechtsgültigen Stand aus. Zur 1. Bebauungsplan-Änderung „Geracher Weg Ost“, Ortsteil Priegendorf, Stadt Baunach werden aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken keine Einwände vorgebracht.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung keine Einwände gegen die aufliegende Planung vorgebracht werden.
Bayerischer Bauernverband
Wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen mit, dass von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehene Planung keine Bedenken oder Einwendungen erhoben werden.
Über eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir Ihnen sehr dankbar.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten des Bayerischen Bauernverbands keine Einwände gegen die aufliegende Planung geltend gemacht werden. Der Bayerischer Bauernverband wird auch weiterhin an der Bauleitplanung der Stadt Baunach beteiligt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg äußert sich wie folgt zu den oben genannten Planungen: Es werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen in Bezug auf die Stellungnahme AELF-BA-L2.2-4612-3-9-2 vom 09.05.2023 vorgebracht.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) keine weiteren Einwendungen gegen die aufliegende Planung bestehen. Die Stellungnahme des AELF vom 09.05.2023 wurde bereits in der Sitzung des Stadtrates vom 12.09.2023 beschlussmäßig behandelt und die dort vorgebrachten Anregungen ausreichend gewürdigt.
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
Gegen die vorliegende Planung der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände bestehen.
Bayernwerk Netz GmbH
Nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen sind. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 28.04.2023. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass keine Belange der Bayernwerke durch die aufliegende Planung betroffen werden.
Die Stellungnahme vom 28.04.2023 wurde in der Stadtratssitzung vom 12.09.2023 beschlussmäßig behandelt und die Belange der Bayernwerke in der Planung ausreichend berücksichtigt.
Die Bayernwerke werden auch weiterhin an der Bauleitplanung der Stadt Baunach beteiligt.
Markt Rattelsdorf
Der Markt Rattelsdorf hat den Bebauungsplan 1. Änderung BPlan Geracher Weg Ost bereits behandelt. Wir verzichten deshalb auf eine weitere Beteiligung.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass der Markt Rattelsdorf die aufliegende Planung bereits behandelt hat. Der Markt Rattelsdorf wird auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.
Gemeinde Kemmern
Die 1. Bebauungsplanänderung „Geracher Weg Ost“ der Stadt Baunach wurde bereits im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung vom 04.05.2023 behandelt. Es bestanden keine Einwendungen oder Bedenken gegen die Planung. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinde Kemmern keine Einwendungen oder Bedenken gegen die aufliegende Planung bestehen. Die Gemeinde Kemmern wird auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.
Auf Vorschlag des Gremiums wurden folgende Änderungen in den textlichen Festsetzungen beraten und beschlossen:
Beschluss: 16 : 0
In den textlichen Festsetzungen wird unter B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 2. Dächer/Bauliche Gestaltung Absatz 1 Satz 2 (gleiche Ausführung der Dächer Haupt- und Nebengebäude) gestrichen.
Da die Rücknahme dieser Festsetzung eine Vereinfachung der Festsetzungstiefe darstellt, Auswirkungen auf Dritte nicht gesehen werden und Rechtsnormen nicht beeinträchtigt sind, wird auf eine nochmalige Auslegung verzichtet.
Beschluss: 16 : 0
In den textlichen Festsetzungen wird unter B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 4. Einfriedungen Satz 2 und 3 (maximale Höhe der Einfriedung und Hinterpflanzung von Zäunen) gestrichen.
Da die Rücknahme dieser Festsetzung eine Vereinfachung der Festsetzungstiefe darstellt, Auswirkungen auf Dritte nicht gesehen werden und Rechtsnormen nicht beeinträchtigt sind, wird auf eine nochmalige Auslegung verzichtet.
Satzungsbeschluss: 16 : 0
Der Stadtrat beschließt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den vorliegenden Entwurf zur
1. Änderung des Bebauungsplans „Geracher Weg Ost“ in der Fassung vom 12.09.2023 als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und damit die Satzung in Kraft zu setzen.
4. Erweiterung des kommunalen Förderprogramms um die Förderung von Zisternen im Altortbereich; Beschluss der Änderung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 21. April 2020 das kommunale Förderprogramm mit Bauberatung für den Altort beschlossen. Dieses Förderprogramm soll um eine Förderung von Zisternen erweitert werden, wenn diese auf einem Anwesen im Fördergebiet errichtet werden. Das geänderte Förderprogramm ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Es soll unter Nr. 4 der Buchstabe e) eingefügt werden (blau markiert).
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat beschließt die Erweiterung des kommunalen Förderprogramms um die Förderung von Zisternen. Der Stadtrat billigt den Entwurf der Verwaltung zur Änderung des Förderprogramms. Die Verwaltung wird beauftragt, das geänderte Förderprogramm bekannt zu machen.
5. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung und Anerkennung der Jahresrechnung 2022
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresergebnisses 2022 und die Entlastung der Verwaltung.
Erster Bürgermeister Roppelt übergab das Wort und den Vorsitz für diesen Tagesordnungspunkt an den Rechnungsprüfungsausschussvorsitzenden Harald Roppelt.
Dieser berichtete aus den Sitzungsergebnissen des Rechnungsprüfungsausschusses:
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Baunach wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss als stichpunktartige Prüfung des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts durchgeführt.
Hierzu wurden 2 nichtöffentliche Sitzungen am 25.10 und am 08.11.23 abgehalten.
Es wurden stichpunktartige Prüfungen von Belegen der Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt durchgeführt. Nachstehend aufgeführte Haushaltsstellen bzw. Bereiche wurden hierbei überprüft und eingesehen:
| - | Außenstände und Kassenreste |
| - | Gewerbesteuereinnahmen |
| - | Personalkosten und Ausgaben |
| - | Ausgaben für öffentliche Einrichtungen wie Stadtbücherei, Veranstaltungen und Bürgerhaus Lechner-Bräu |
| - | Kosten der Abwasserbeseitigung |
| - | Kosten der Wasserversorgung |
| - | Ausgaben und Einnahmen des Bestattungswesens |
| - | Investitionen in Hochwasserschutz und Sturzflutrisiko-Managements |
| - | Herstellungskosten Waldkindergarten |
| - | Straßensanierung der Hopfenleite Baunach |
| - | Wohnmobilstellplatz / Einnahmen |
| - | Stromverbrauchskosten der städtischen Einrichtungen |
| - | Stichpunktartige digitale Belegprüfung des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes |
Bei der Prüfung der einzelnen Rechnungen und Belege des Jahres 2022 wurden keine Beanstandungen erhoben. Die Anordnungsbefugnis wurde in keinem Fall überschritten.
Fragen zu den Belegen konnten während der Sitzungen geklärt werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedankt sich bei den Mitarbeitern der Verwaltung für die angenehme und kompetente Zusammenarbeit.
Dem Stadtrat Baunach wird die Feststellung des Jahresergebnisses 2022, sowie die Entlastung der Veraltung empfohlen.
1. Beschluss: 15 : 0
(ohne Ersten Bürgermeister Roppelt wegen persönlicher Beteiligung als Leiter der Verwaltung)
Der Stadtrat beschließt, die Jahresrechnung 2022 aufgrund der örtlichen Prüfung mit folgenden Ergebnissen festzustellen:
Die Haushaltsrechnung des Haushaltsjahres 2022 schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 10.482.687,56 €
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 4.623.109,02 €
ab. Als Jahresabschlussbuchung konnte der Allgemeinen Rücklage ein Betrag von — 590.773,22 €
zugeführt werden. Dieser Betrag steht im Haushaltsjahr 2023 wieder zur Verfügung. Der Sonderrücklage Bestattungswesen wurde ein Betrag in Höhe von 17.605,67 € zugeführt.
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.
2. Beschluss: 15 : 0
(ohne Ersten Bürgermeister Roppelt wegen persönlicher Beteiligung als Leiter der Verwaltung)
Der Stadtrat beschließt die Entlastung der Jahresrechnung 2022 gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
6. Genehmigung der Annahme von Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke für das Jahr 2023
Entsprechend der Handlungsempfehlung für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern (Anlage zum IMS vom 27.10.2008) befindet der Gemeinderat über die Annahme von Zuwendungen.
Die Handlungsempfehlung hat das Ziel, ein ausgewogenes Verfahren anzubieten, das einerseits die kommunalen Wahlbeamten so weit wie möglich vor dem Risiko eines Verdachts der Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) schützt, andererseits den dadurch notwendigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand so weit wie möglich in Grenzen hält und insbesondere die Spendenbereitschaft sowie das Spendenaufkommen nicht beeinträchtigt.
Im Jahre 2023 hat die Stadt Baunach 10.962,13 € an Spenden eingenommen, die auch zweckgebunden verwendet wurden.
Zur Einhaltung der Datenschutzrichtlinien liegt der Sitzungsladung im öffentlichen Teil keine detaillierte Auflistung der Spendengeber 2023 bei. Diese kann vom Gremium im nichtöffentlichen Teil beim Vorsitzenden eingesehen werden.
Beschluss: 16 : 0
Der Stadtrat der Stadt Baunach genehmigt die Annahme der Zuwendungen in Höhe von 10.962,13 € im Jahre 2023. Die zweckgebundene Verwendung wird zugesichert.
7. Sonstiges - Anfragen gemäß § 31 GeschO
7.1. Faschingwagen des Stadtrats
Stadtrat Jäger bedankte sich beim Gremium für die Gestaltung und gute Zusammenarbeit beim Bau des Faschingswagens.
7.2. Straßensanierung BA 37
Ortssprecher Zeitler bat darum, bei der anstehenden Sanierung der BA 37 das höchstzulässige Gewicht in der Umleitungsstrecke zwischen Reckenneusig und Dorgendorf zu begrenzen. Die Strecke sei nur 3 Meter breit und deswegen eine entsprechende Ausschilderung erforderlich.
7.3. Auffüllung der Schlaglöcher am Galgenweg
Stadträtin Fößel fragte, ob die Löcher im Straßenbelag Galgenweg Einmündung B 279 aufgefüllt werden können. Erster Bürgermeister Roppelt erklärte, dass dies erst durchgeführt wurde. Nachdem sich die Sanierung verschiebt, wird aber nochmal nachgebessert werden müssen.
7.4. Banner gegen Extremismus
Stadträtin Fößel fragte, ob in Baunach ein Banner gegen Extremismus aufgestellt werden kann. Erster Bürgermeister Roppelt erklärte, dass es zu diesem Thema Bestrebungen aller Landkreisgemeinden gibt und aktuell ein Zusammenschluss vorbereitet wird. Die Stadt Baunach wird sich hieran beteiligen.
7.5. Erhöhung der Kita-Gebühren
Stadtrat Eichler informierte, dass die AWO die Gebühren für die Kita erhöhen wird und fragte, ob eine Förderung durch den Freistaat oder die Stadt Baunach möglich sei.
Der Vorsitzende bedauert die Entwicklung und erklärt, dass die Stadt Baunach Eigentümerin des Gebäudes ist und die Kindergärten bereits jetzt jährlich mit ca. 500.000 Euro Betriebskostenkostenförderung unterstützt werden. Zudem trägt die Stadt den Unterhalt der Gebäude. Auch andere Träger müssen die Gebühren erhöhen, da die Energiekosten, Wasser- und Abwasserkosten und auch Lohnkosten enorm gestiegen sind. Die Kommunen haben hier mit den gleichen Problemen zu kämpfen. Der Freistaat / Bund entzieht sich hier der Verantwortung und lässt die Kommunen und Familien alleine. Dies führt zu einer großen finanziellen Belastung.
7.6. Wasserrohrbruch Örtleinsweg
Stadträtin Weigler fragte, weshalb der Straßenbelag am Örtleinsweg offen sei. Der Vorsitzende erklärte, dass es einen Wasserrohrbruch gegeben hat und der Schaden behoben werden konnte.
7.7. Verkehrsberuhigung Geracher Weg Ost
Der Vorsitzende erklärte, dass er sehr hartnäckig bleibt, allerdings betrifft dies nicht eigene Straßen, weshalb andere Entscheidungsträger sind.
Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor.