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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Verordnung Ladenschluss


Verkaufsoffene Sonntage am 05. Mai 2024 und 29. September 2024; Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen

Entsprechend der Beschlussfassung des Stadtrats Baunach vom 05. März 2024 findet am Sonntag, den 05. Mai 2024 ein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Frühlingsmarktes statt. Ein weiterer verkaufsoffener Sonntag findet am Sonntag, den 29. September 2024 anlässlich des Herbstmarktes statt. Verkaufsstellen im festgesetzten Bereich dürfen demnach abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

Nachfolgend wird die Verordnung im vollen Wortlaut amtlich bekanntgemacht:

Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen

für das Jahr 2024
vom 08.03.2024

Die Stadt Baunach erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 679), durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695), durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 725), durch § 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 727) und durch § 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 762) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1
Ausnahmeregelung

Abweichend von § 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) werden die in § 2 dieser Verordnung genannten Sonntage nach den Maßgaben dieser Verordnung für den Verkauf geöffnet.

§ 2
Verkaufsoffene Sonntage

(1)

Aus Anlass des festgesetzten Jahrmarktes am Sonntag, den 05. Mai 2024 (Frühlingsmarkt) dürfen Verkaufsstellen innerhalb des Verkaufsgebietes geöffnet sein.

(2)

Aus Anlass des festgesetzten Jahrmarktes am Sonntag, den 29. September 2024 (Herbstmarkt) dürfen Verkaufsstellen innerhalb des Verkaufsgebietes geöffnet sein.

(3)

Die Verkaufsstellen dürfen an den in Abs. 1 und 2 genannten Sonntagen nur im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

§ 3
Verkaufsgebiet

Das Verkaufsgebiet nach § 2 umfasst die Marktanlagen im Sinne von § 2 der städtischen Marktsatzung. Dabei handelt es sich um folgende Straßen und Plätze:

  • Marktplatz,
  • Überkumstraße, vom Marktplatz bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße,
  • Mühlgasse, vom Marktplatz bis zur Einmündung in die Wehrgassse,
  • Bahnhofstraße,
  • Zentweg, vom Marktplatz bis zur Eimündung in die Bamberger Straße,
  • Am Lauterbach, von der Einmündung in die Bamberger Straße bis zur Baunach sowie
  • Altstadtparkplatz
§ 4
Arbeitnehmerschutz

(1) Der Erlass dieser Rechtsverordnung begründet keine Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in den Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten tätig zu sein.

(2) Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des § 17 LadSchlG, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern sowie des Arbeitszeitrechtsgesetzes sind zu beachten.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG wird hingewiesen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Baunach, den 08.03.2024
Stadt Baunach
gez.
Roppelt
Erster Bürgermeister