Titel Logo
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

der Gemeinde Reckendorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2026 folgende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts beschlossen.

Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.

Satzung

zur Regelung von Fragen

des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

(Hauptsatzung - HS)

vom 18.05.2026

Die Gemeinde Reckendorf erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Finanzausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)

den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Mitgliedern,

c)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus vier ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats.

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecherinnen und Ortssprecher

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 26,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 26,00 € je angefangene volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

werden bis zu einem Höchstbetrag von 26,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.

(6) 1Die Entschädigungen nach Abs. 3 Satz 2 werden nur gewährt, wenn das Zeitversäumnis an Werktagen im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr entstanden ist. 2Werktage im Sinne dieses Absatzes sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage gemäß Art. 1 des Feiertagsgesetzes.

§ 4

Erste Bürgermeisterin

Die erste Bürgermeisterin ist Ehrenbeamte.

§ 5

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07. Mai 2020 außer Kraft.

Reckendorf, den 18.05.2026
Gemeinde Reckendorf
gez.
Clarissa Schmitt
Erste Bürgermeisterin