1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Reckendorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf hat in seiner Sitzung vom 06. März 2024 folgende 1. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen.
Die Änderungssatzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.
Die Gemeinde Reckendorf erlässt aufgrund von Art. 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende 1. Änderungssatzung:
§ 5 Abs. 2 Satz 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Reckendorf (BGS/EWS) wird ersatzlos gestrichen, sodass § 5 Abs. 2 nunmehr wie folgt lautet:
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn und soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
Diese 1. Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.