Auf die Einhaltung der Verordnung wird hingewiesen.
Die Stadt Baunach erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, folgende Verordnung:
§ 1
Verordnungszweck
Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.
§ 2
Anleinpflicht, Betretungsverbot
(1) Für Kampfhunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet.
(2) Für große Hunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Baunach, Daschendorf, Dorgendorf, Godelhof und Godeldorf, Leucherhof, Priegendorf und Reckenneusig der Gemeinde.
(3) Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze nicht betreten. Auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.
(4) Gleiches wie in Abs. 3 gilt für die Anlagen des Alten- und Pflegeheimes.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal zwei Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.
(3) Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.
(4) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(5) Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).
§ 4
Ausnahmen
Diese Anleinpflicht gilt nicht für
1. Blindenführhunde,
2. im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr,
3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde,
soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 für einen Kampfhund oder großen Hund die Anleinpflicht nicht beachtet,
2. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.
3. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 4 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund die Anlagen des Alten- und Pflegeheimes betritt
§ 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.