Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter hat in seiner Sitzung vom 20. April 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Lauter beschlossen.
Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Lauter
(Kostensatzung - KS)
Vom 27.04.2023
Die Gemeinde Lauter erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414), und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:
§ 1
Kostenerhebung
Die Gemeinde Lauter erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis – KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Lauter vom 23. April 1987 (Mitteilungsblatt Nr. 18/1987 vom 30. April 1987) außer Kraft.