Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach hat in seiner Sitzung vom 27. April 2023 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Altort der Gemeinde Gerach
beschlossen. Die Satzung wird nachstehend in vollem
Wortlaut amtlich bekannt gemacht.
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Altort der Gemeinde Gerach
(Vorkaufssatzung)
vom 10.05.2023
Die Gemeinde Gerach erlässt aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, folgende Satzung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Altort der Gemeinde Gerach.
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung ergibt sich aus dem blau markierten Bereich des beiliegenden Lageplanes vom 14.03.2023 im Maßstab 1:2000. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde Gerach steht in dem in § 1 genannten Geltungsbereich ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
(2) Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Gemeinde Gerach den Abschluss eines Kaufvertrags über ihr bzw. sein Grundstück unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilung des Verkäufers bzw. der Verkäuferin wird durch die Mitteilung des Käufers bzw. der Käuferin ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.