Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter hat in seiner Sitzung vom 18. April 2024 folgende Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Lauter beschlossen.
Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.
über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Lauter
(Feuerwehrkostensatzung)
vom 03.05.2024
Die Gemeinde Lauter erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung
(1) Die Gemeinde Lauter erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
| 1. | für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. |
| 2. | für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, |
| 3. | für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben, |
| 4. | für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, |
| 5. | bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, |
| 6. | für Sicherheitswachen. |
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde Lauter erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, |
| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. |
| 3. | Leistungen der Schlauchwerkstatt |
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Die wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattenden Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldnerin oder Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldnerinnen und Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Kostenschuld für den Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 1 entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(2) Der Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 1 werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
Der Gemeinderat kann Ansprüche der Gemeinde nach § 1 dieser Satzung ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 31. März 2023 außer Kraft.
Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen. Darüber hinaus können Instandsetzungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten anfallen, soweit Geräte, Fahrzeuge oder Schutz- bzw. Privatkleidung durch den Einsatz für den Neueinsatz untauglich geworden sind.
| 1. | Streckenkosten |
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
| 1. | ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 | 4,33 € |
| 2. | einen Mannschaftstransportwagen MTW | 0,91 € |
| 3. | ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 3,95 € |
| 2. | Ausrückestundenkosten |
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
| 1. | ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 | 100,00 € |
| 2. | einen Mannschaftstransportwagen MTW | 35,00 € |
| 3. | ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 62,70 € |
| 3. | Personalkosten |
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
| Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende | 28,00 € |
| Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG je StundeWachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende | 16,90 € |
| 4. | Schlauchwerkstatt |
Für die Inanspruchnahme der Schlauchpflegeanlage (Reinigen und Prüfen) werden nachfolgende Pauschalsätze pro Schlauch berechnet.
| B-Druckschlauch | 15,00 € |
| C- oder D-Druckschlauch | 12,00 € |