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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Hinweis des Wasserzweckverbandes Reckendorf Gruppe

zum Befüllen privater Wasserbecken und für Gartenwasser

Aus gegebenem Anlass weise ich auf folgende Regelungen in den Satzungen zur Wasserversorgung und Entwässerung hin:

1. Der Wasserbezug hat über regelkonforme Hausanschlüsse und geeichte Wasserzähler zu erfolgen. Dies gilt auch für die Befüllung privater Badebecken.

2. Der Wasserbezug ist auch Grundlage für die Abrechnung der Abwassergehren (Frischwassermaßstab).

3. Wasser, das auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten worden ist, kann nach § 10 Absatz 3 der BGS-EWS von dem sich nach dem Frischwassermaßstab ergebenden Abrechnungsbetrag abgezogen werden, soweit diese Menge 12 m³ übersteigt.

4. Der Nachweis, dass entnommenes Wasser auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten worden ist, muss durch geeichte und verplombte Wasserzähler geführt werden (§ 10 Absatz 3 BGS-EWS).

5. Die Wasserzähler sind Eigentum des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe (Wasserzweckverband). Dieser ist zuständig für Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler (§ 8 der Satzung des Wasserzweckverbandes).

Gez. Manfred Deinlein
Vorsitzender des Wasserzweckverbandes
zur Versorgung der Reckendorfer Gruppe