Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach hat in seiner Sitzung vom 19. Juni 2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gerach beschlossen.
Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gerach (Kindergartengebührensatzung - KGS) vom 01.07.2024
Die Gemeinde Gerach erlässt auf Grund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung:
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihres Kindergartens (§ 1 der Kindergartensatzung) Gebühren.
(1) Gebührenschuldner sind
| a) | die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in den Kindergarten aufgenommen wird oder |
| b) | diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten angemeldet haben. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebühren werden für den Besuch des Kindergartens erhoben. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort. Die Benutzungsgebühren sind auch bei vorübergehender behördlich angeordneter Schließung der Einrichtung und bei vorübergehenden behördlich angeordneten Betretungsverboten zu entrichten.
(1) Die Gebühr beträgt monatlich bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit
a) | für ein Kind unter drei Jahren für |
(nur während der Eingewöhnungsphase von zwei Monaten ab Aufnahme des Kindes)
| b) | für ein Kind (drei bis sechs Jahre) im Kindergarten für |
(2) Der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss gemäß Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) wird auf den Gebührensatz nach § 4 Abs. 1 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
(3) Sämtliche Gebühren werden für 12 Besuchsmonate des Jahres (Kindergartenjahr vom 1. September bis 31. August) erhoben.
(1) Die Gebühren im Sinn von § 4 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats.
(2) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 sind jeweils am 1. des Monats fällig und werden über das automatische Abbuchungsverfahren von der Gemeinde jeweils am 1. des Monats abgebucht. Barzahlung ist nicht möglich.
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde maßgebliche Gründe, die die Höhe der Beträge ändern, unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gerach (Kindergarten-Gebührensatzung) vom 22.07.2021 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.11.2023 außer Kraft.