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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 29/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserrecht

Einleiten von Niederschlagswasser aus den Baugebieten „Hemmerleinsleite III“, „Hemmerleinsleite IV“ und „Röderweg Süd“ in die Lauter durch die Stadt Baunach

Die Stadt Baunach erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 30. Juni 2022, Az. 42.2-641.81-Nr. 204/2013 die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus den Baugebieten „Hemmerleinsleite III“, „Hemmerleinsleite IV“ und „Röderweg Süd“ in die Lauter.

Die Ausfertigung des Bescheides der wasserrechtlichen Erlaubnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Planunterlagen liegen in der Zeit vom 25. Juli 2022 bis 05. August 2022 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Stadt Baunach, Zimmer OG 13 aus.

Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Erlaubnisbescheid auch gegenüber den Betroffenen, die keine Ausfertigung des Bescheides erhalten haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth

in 95422 Bayreuth

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Außer in den Fällen elektronischer Übermittlung sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez. Ulm
Regierungsamtsrätin