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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Lauter

Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses Lauter, Lauter

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1.

Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2024 mit Finanzplan 2023-2027

2.

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zimmereibetrieb Johannes Hemmer" - Auswertung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss

3.

Kurzbericht des Bürgermeisters

3.1.

Kurzbericht - Fortführungsevaluierung

3.2.

Kurzbericht - Lenkungsgruppensitzung

3.3.

Kurzbericht - Kanalsanierung

3.4.

Kurzbericht - Umsetzung Maßnahme Hochwasser

3.5.

Kurzbericht - Radweg Leppelsdorf

3.6.

Kurzbericht - Vorstellungsgespräche

3.7.

Kurzbericht - Vollversammlung BayGT

3.8.

Kurzbericht - Neuwahl der Vorstandschaft der TG Appendorf

3.9.

Kurzbericht - Bolzplatz Deusdorf

4.

Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung

5.

Bauanträge und Bauvoranfragen

5.1.

Bekanntgabe von Bauanträgen, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt wurden

5.2.

Bekanntgabe von Anträgen, die im Zuge der laufenden Verwaltung behandelt wurden

6.

Sonstiges - Anfragen gemäß § 30 GeschO

6.1.

Sonstiges - Spielplatz Appendorf

6.2.

Sonstiges - Erweiterung Holzhallen

6.3.

Sonstiges - Ergebnis Postler - Hartlieb bzgl. Flurweg

6.4.

Sonstiges - Mähkonzept

6.5.

Sonstiges - Wasserdurchlauf Bergstraße

6.6.

Sonstiges - Bauplätze Appendorf

6.7.

Sonstiges - Parkplatzvermietung am Friedhof

6.8.

Sonstiges - Beantragung von Wohngeld und Schwerbehindertenausweis

Um 18:30 Uhr eröffnete Erster Bürgermeister Ronny Beck die Sitzung des des Gemeinderates Lauter.

Zu der Sitzung wurde form- und fristgerecht mit Schreiben vom 11.06.2024 geladen. Mit der Sitzungsladung und der Tagesordnung bestand Einverständnis. Gegen die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 14.05.2024 wurden keine Einwendungen erhoben. Diese gilt somit als genehmigt und anerkannt.

Öffentlicher Teil

1. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2024 mit Finanzplan 2023-2027

Die Mitglieder des Gemeinderates erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung:

Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten mit der Sitzungsladung den Vorbericht zum Haushaltsplan 2024, die Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen.

Der Haushalt 2024 wurde am 04.06.2024 mit dem Finanzausschuss vorberaten. Die durch den Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen wurden eingearbeitet. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den vorgelegten Haushalt zu beschließen.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat Lauter beschließt die beigefügte Haushaltssatzung samt Bestandteilen und Anlagen für das Haushaltsjahr 2024, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Beschluss: 10 : 0

Der dem Haushaltsplan beigefügte Finanzplan für die Jahre 2023 bis 2027 wird vom Gemeinderat genehmigt.

Beschluss: 10 : 0

Der nach der Haushaltssatzung für 2024 vorgesehene Kassenkredit in Höhe von 418.000 Euro wird im Bedarfsfalle je nach Zinslage bei der Sparkasse Bamberg oder der VR Bank Bamberg-Forchheim aufgenommen.

2. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zimmereibetrieb Johannes Hemmer" - Auswertung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss

Die Mitglieder des Gemeinderates erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung:

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zimmereibetrieb Johannes Hemmer" - Auswertung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss

Sachverhalt

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 19.03.2024 den Entwurf gebilligt und beschlossen, damit die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese Beteiligungsverfahren wurden im Zeitraum vom 22. April 2024 bis einschließlich 23. Mai 2024 durchgeführt.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nachfolgend aufgeführt.

Landratsamt Bamberg

Immissionsschutz

Das Schallgutachten - Schalltechnischer Bericht der BASIC GmbH, Gundelsheim, vom 09. Oktober 2023 - ist zum verbindlichen Bestandteil des Bebauungsplans zu machen (z.B. unter Nr. B.7. „Immissionsschutz“ der Festsetzungen). Das Schallgutachten und die darin enthaltene Betriebsbeschreibung sind zu beachten.

Im Gutachten nicht berücksichtigte Lärmquellen, z.B. (haus-)technische Anlagen, sind so auszulegen/zu betreiben, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten (vgl. Anlage 3 des Schalltechnischen Berichts) beiträgt. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen.

Wasserrecht

Aus wasserrechtlicher Sicht ergeben sich keine wesentlich neuen Gesichtspunkte. Es kann daher weiterhin auf die Stellungnahme vom 21. September 2022 verwiesen werden.

Auch wenn der Abwasseranfall durch den Wegfall des Wohnhauses reduziert wird, würde durch das Vorhaben trotzdem zusätzliches Abwasser anfallen. Den Angaben des Betriebsleiters der örtlichen Kläranlage zufolge, kann die geringe Schmutzwassermenge, die im Zimmereibetrieb anfällt, zusätzlich in die Kläranlage eingeleitet werden.

Bauleitplanung

Aus bauleitplanerischer Sicht wird auf die Stellungnahme vom 21. September 2022 verwiesen.

Darüber hinaus muss aus hiesiger Sicht die Art der baulichen Nutzung noch angepasst werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO ist klar festgelegt, welche Arten der baulichen Nutzung möglich sind. Ein Gebiet für die „Errichtung eines Zimmereibetriebes“ fällt nicht darunter.

Nach den Ausführungen unter Ziffer 3.3 der Begründung ist zu vermuten, dass es sich bei dem Baugebiet um ein Gewerbegebiet handeln soll. Der Bebauungsplan ist dahingehend unter B.I.1 und bei der Nutzungsschablone (derzeit „Zimmerei“) anzupassen.

Verkehrswesen

Der Bereich des vorliegenden Bebauungsplanes befindet sich außerhalb der straßenbaulich festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze und auch verkehrsrechtlich außerorts an der St 2281.

Außerhalb der straßenbaulich festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze ist die Bauverbots- und Baubeschränkungszone zu beachten. Die Bauverbotszone von 20 m zur St 2281 ist nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einzuhalten. Ferner ist die Baubeschränkungszone von 40 m zur St 2281 nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG zu beachten. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Bereich der Bauverbotszone und der Baubeschränkungszone ist die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes Bamberg erforderlich.

Auf die Errichtung der Linksabbiegespur im Zuge der St 2281 kann nur unter Berücksichtigung der

Forderungen und Maßgaben des Staatlichen Bauamtes Bamberg verzichtet werden.

Die Zufahrt über den Feld- und Waldweg ist so auszubauen und baulich so zu gestalten, dass die Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Müllabfuhr ausreichend berücksichtigt sind.

Einsatzfahrzeuge müssen das Plangebiet jederzeit und ungehindert erreichen können.

Eine etwaige Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der St 2281 ausgehend von den baulichen An-lagen und den Stellplätzen ist zu jeder Zeit durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

Auf die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Bamberg vom 19 April.2024 wird verwiesen.

Eine Stellungnahme des Bereiches Naturschutz wird ggf. nachgereicht.

Mit dem Vollzug des § 10 Abs. 3 BauGB sind dem Landratsamt Bamberg 2 Planausfertigungen der o.g. Maßnahme, eine Begründung und eine Bekanntmachung in Papierform vorzulegen. Zusätzlich wird um eine Planausfertigung mit ausgefüllten und unterschriebenen Verfahrensvermerken in digitaler Form gebeten.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahmen der Fachbereiche des Landratsamtes zur Kenntnis und gibt folgende Hinweise bzw. fasst folgende Beschlüsse:

Zum Immissionsschutz:

Das Schallgutachten - Schalltechnischer Bericht der BASIC GmbH, Gundelsheim, vom 09. Oktober 2023 - ist unter Nr. B.7. der Festsetzungen „Immissionsschutz“ zum verbindlichen Bestandteil des Bebauungsplans zu machen.

Weiterhin ist festzusetzen, dass im Gutachten nicht berücksichtigte Lärmquellen, z.B. (haustechnische Anlagen, so auszulegen/zu betreiben sind, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten (vgl. Anlage 3 des Schalltechnischen Berichts) beiträgt.

Zur Bauleitplanung:

Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde „bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9 a erlassenen Verordnung gebunden“.

Unter § 9 a BauGB fällt die Baunutzungsverordnung. In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht demgemäß keine Pflicht, eine bauliche Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung festzusetzen.

Zum Wasserrecht:

Derzeit wird von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit einem Ingenieurbüro die Objektplanung für die Sanierung der Kläranlage durchgeführt.

Zum Verkehrswesen:

Zu der Errichtung von baulichen Anlagen im Bereich der Bauverbotszone und der Baubeschränkungszone hat das Staatliche Bauamt zugestimmt.

Um den Forderungen und Maßgaben des Staatlichen Bauamtes bezüglich des Verzichts auf die Errichtung einer Linksabbiegespur auf der St 2281 zu genügen und die Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Müllabfuhr ausreichend zu berücksichtigen, ist unter Verwendung von Schleppkurven für das 3-achsige Müllfahrzeug und für einen LKW zu überprüfen, ob die Radien im Einmündungsbereich des Flurwegs auf die Staatsstraße und die Betriebsausfahrt auf den Flurweg ggfs. zu erweitern sind.

Entlang der Staatsstraße ist die Anpflanzung einer Hecke geplant, um eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der St 2281 vom Betriebsgrundstück aus auszuschließen.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

„(…) wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Gegen das eigentliche Planungsgebiet liegen keine Einwände seitens der Bodendenkmalpflege vor. Allerdings liegt in der neuen Ausgleichsfläche nachfolgendes Bodendenkmal:

D-4-6030-0039 - Siedlung des Neolithikums. [Fl.-Nr. 520, Gkmg. Deusdorf]

Eine Orientierungshilfe zum derzeit bekannten Denkmalbestand bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung des Ausgleichsgebiets an einen anderen Standort geschehen. Alternativ dürfen in der Ausgleichsfläche keine Bodeneingriffe (Magerrasenflächen, Tümpel, Geländemodellierungen, größere Pflanzlöcher etc.) erfolgen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV

gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“

(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg

e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt nachdrücklich Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden.

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a. Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023.

Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Ausgleichsfläche ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

- Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmal-pflege (www.blfd.bayern.de).“

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Die aktuelle Ausgleichsfläche wurde nach einer mehr als einjährigen Suche festgesetzt, in deren Verlauf mehrere Alternativen geprüft und verworfen wurden. Eine Umplanung der Ausgleichsfläche ist nicht möglich und in Bezug auf die Vermeidung einer Gefährdung des Bodendenkmals nicht erforderlich.

Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden keine Bodeneingriffe vorgenommen, da keinerlei Baumaßnahmen, Grabungen, Erdbewegungen oder Gehölzpflanzungen vorgesehen sind.

Die bisherige Ackerfläche wird dauerhaft zum Grünland umgewidmet. Für die Erhaltung des Bodendenkmals ist diese Umnutzung eher günstiger, da die regelmäßige Bodenbearbeitung, v.a. durch Pflügen, entfällt und auch kein Eintrag von Düngemitteln mehr stattfindet.

Das Bodendenkmal D-4-6030-0039 - Siedlung des Neolithikums. [Fl.-Nr.? (alt 520), Gkmg. Deusdorf] im Bereich der geplanten Ausgleichsfläche ist nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

Der folgende Text ist in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan und in den Umweltbericht zu übernehmen:

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Ausgleichsfläche ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Regierung von Oberfranken

(…) Stellungnahme SG 32

1. Auf Seite 8 der Begründung wird ausgeführt, dass die zulässigen Dachformen das Sattel-, das Pult- und das Flachdach sind. Im Plan ist jedoch festgesetzt, dass nur das Sattel-, und Pultdach zulässig sind. Wir bitten daher um Klarstellung.

2. Nachdem es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, regen wir an, auch Aussagen über den Vorhaben- und Erschließungsplan zu treffen. Nach § 12 Abs. 3 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB ist eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

3. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB sind die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung auch über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Dies scheint nicht erfolgt zu sein. Wir bitten daher um Überprüfung. Sollte die Veröffentlichung im zentralen Internetportal des Landes nicht erfolgt sein, ist die Auslegung zu wiederholen.

Immissionsschutzrechtliche und naturschutzfachliche Anmerkungen erfolgen durch die zuständigen Naturschutz- bzw. Immissionsschutzbehörden. Es ist jedoch aufgefallen, dass die vom LRA Bamberg-Naturschutz-geforderte artenschutzrechtliche Prüfung zur Feststellung, ob CEF-Maßnahmen für den Dunklen WiesenknopfameisenbläuIing durchgeführt werden müssen, augenscheinlich nicht durchgeführt worden ist.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu 1.: Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind dahingehend zu ergänzen, dass neben dem Sattel- und Pultdach auch das Flachdach erlaubt ist.

Zu 2.: In den Bebauungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3a BauGB eine textliche Festsetzung aufzunehmen, dass nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

Zu 3.: Im Rahmen der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde versäumt, die zu veröffentlichenden Planunterlagen und den Inhalt der Bekanntmachung über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Nach § 214 BauGB „Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren“ ist gemäß Abs. 1 „eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs (…) für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn (…)

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 (…), verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn (…) e) bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden.“

Im vorliegenden Fall sind die genannten Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit der Verletzung der Verfahrensvorschrift erfüllt; deshalb wird auf eine Wiederholung der öffentlichen Auslegung verzichtet.

Vom SG Naturschutz des LRA´s Bamberg wurde im Rahmen einer Ortsbegehung während der Vegetationszeit festgestellt, dass keine CEF-Maßnahmen für den Dunklen WiesenknopfameisenbläuIing durchgeführt werden müssen. Begründung und Umweltbericht sind um diese Information zu ergänzen.

Wasserwirtschaftsamt Kronach

(…) zum o. g. Vorhaben nehmen wir als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung

Der Vorhabensbereich liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Heilquellen- und Wasserschutzgebiete bzw. wasserwirtschaftlicher Vorbehalts- und Vorrangflächen. Die Trinkwasserversorgung obliegt der Veitensteingruppe (Amtsbereich des WWA Bad Kissingen).

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz künftiger baulicher Anlagen gegen potenziell vorhandene hohe Grundwasserstände und/oder drückendes Grundwasser dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Daher wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben.

Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen (z.B. Rasengittersteine etc.) sollten vorab geprüft und soweit möglich berücksichtigt werden. Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Brandrat abzustimmen.

2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung

Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete betroffen. Eine Berechnung der Überschwemmungsgebiete und des wild abfließenden Oberflächenwassers wurde durch Gaul Ingenieure im „Integralen Konzept zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“ Oktober 2019 durchgeführt. Dies ist bei der Aufstellung des Bauleitplanes zu beachten.

Schon bei einem Bemessungsregen T30a ist das Planungsgebiet von wild abfließendem Wasser betroffen.

Auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. §37 WHG) wird nachdrücklich hingewiesen.

3. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz

Für einen ortsansässigen Zimmereibetrieb soll westlich von Appendorf ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Der Umgriff wurde zum Vorentwurf jetzt deutlich verkleinert. Appendorf entwässert im Mischsystem, die Abwässer sollen in der gemeindlichen Kläranlage in Appendorf behandelt werden. Die jetzt schon über 40 Jahre alte Kläranlage kommt bereits an ihre Auslastungs-grenze. Für die gemeindliche Kläranlage wird im wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 26.11.2021 die Vorlage einer Sanierungsplanung bis zum 30.06.2023 gefordert. Seit Ablauf des früheren Altbescheides für die Kläranlage Ende 2013 (!) wurden bereits mehrfach übergangsweise Sanierungsbescheide erlassen. Nach unserem Kenntnisstand soll die Kläranlage am Standort erneuert werden. Für eine gesicherte Erschließung sollte eine nachweislich ausreichend leistungsfähige Kläranlage vorhanden sein.

Im wasserrechtlichen Verfahren für die Mischwasserbehandlung (LRA-Bescheid vom28.02.2012) wurde die Fläche des Plangebiets nicht berücksichtigt. Wesentliche Auswirkungen auf die Mischwasserkanalisation sind bei dem erläutert sehr geringen Schmutzwasseranfall jedoch nicht zu erwarten, die ausreichende Leistungsfähigkeit wäre zu prüfen.

Die geplante Entwässerung des Plangebiets im Trennsystem ist zu begrüßen, diese nachhaltige Niederschlagswasserbeseitigung entspricht den wasserrechtlichen Grundsätzen des § 55 Abs. 2 WHG. Ein naturnaher Umgang mit dem Regenwasser ist durch Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen. Die wirksamsten Maßnahmen bestehen darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig wie möglich zu gestalten. Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit bevorzugt ortsnah versickert werden.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist grundsätzlich die oberirdische Versickerung über bewachsenen Oberboden wünschenswert und nachhaltig. Eine planmäßige Versickerung setzt allerdings ausreichende Kenntnisse des Baugrunds voraus. Kann eine Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers vorzusehen.

Soweit die Grenzen der erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung nach den NWFreiV mit TRENGW bzw. TRENOG überschritten werden, ist beim Landratsamt Bamberg eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen und im Verfahren das DWA-Arbeitsblatt A 102-2 bzw. DWA- Merkblatt M 153 zu beachten. Es sind die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gewässers vorzusehen. Vor allem bei stärker belasteten Niederschlagswasser von Gewerbegebietsflächen und den dementsprechend höher frequentierten Straßen und Zufahrten ist eine ausreichende und geeignete Vorreinigung sicherzustellen.

Wird mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen, sollten Umschlagflächen grundsätzlich über den Schmutzwasserkanal entwässert werden. Im Übrigen wird auf das LfU- Merkblatt Nr. 4.5/5 „Niederschlagswasserbeseitigung bei gewerblich genutzten Flächen – Entwässerung von Lager- und Betriebsflächen“ verwiesen.

Der Betriebsleiter der örtlichen Kläranlage hat bestätigt, dass die geringe Schmutzwassermenge, die im Zimmereibetrieb anfällt, zusätzlich in die Kläranlage eingeleitet werden kann.

4. Altlasten

Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) erbrachte auf der beplanten Fläche keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen.

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Alt-lasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.

Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren.

Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

5. Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu 1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung:

Im Bebauungsplan wurden festgesetzt, dass für Betriebsflächen im Freien nur wasserdurchlässige Beläge verwendet werden dürfen. Am Planaufstellungsverfahren wurde auch der Kreisbrandrat beteiligt: Die Voraussetzungen für eine ausreichende Löschwasserversorgung sind gegeben.

Zu 2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung:

Zum Schutz vor einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregenereignissen wurde festgesetzt, dass entlang der Grenze des Betriebsgrundstücks auf der Hangseite ein Wall und eine Sickermulde errichtet werden müssen.

Zu 3. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz:

Für die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers auf dem Betriebsgrundstück fehlen die dafür erforderlichen Flächen im Talbereich. Immerhin soll ein Teil des Oberflächenwassers in einer Zisterne gesammelt werden.

Da die Grenzen der erlaubnisfreien, eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung nach den NWFreiV mit TRENGW bzw. TRENOG überschritten werden, ist beim Landratsamt Bamberg eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Zu 4. Altlasten:

In der Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 22.09.2022 wurde mitgeteilt, dass für die im Planungsgebiet liegenden Flächen kein Altlastenverdacht besteht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen keine Anhaltspunkte vor.

Bayerischer Bauernverband

(…) wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen mit, dass von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehene Planung keine Bedenken oder Einwendungen erhoben werden.

Über eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir Ihnen sehr dankbar.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Staatliches Bauamt Bamberg

(…) gegen den Vorhabensbezogenen Bebauungsplan bestehen von uns als Baulastträger der Staatsstraße 2281 keine Einwände, wenn unsere Stellungnahme zum entsprechenden Flächen-nutzungsplan vom 22.05.2017 berücksichtigt und eingehalten wird.

Insbesondere auf den Punkt 2.4.2 wird nochmals hingewiesen.

Die Grundstückszufahrt über den öffentl. Feld- und Waldweg ist hierbei in einem Mindestabstand von 30,0 m zum befestigten Fahrbahnrand der St 2281 zu errichten. Der Feld- und Waldweg ist auf dieser Länge in einer Breite von 6,50 m herzustellen. Die fahrgeometrischen Abmessungen des Einmündungsbereiches sind bezogen auf einen Lkw und ein 3-achsiges Müllfahrzeug auszulegen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Ein- und Abbiegen ohne Benutzung des Gegenfahrstreifens möglich ist. Die entspr. Schleppkurven sind einzuhalten und nachzuweisen.

Die Planung ist entsprechend der Stellungnahme vom 22.05.2017 zu überarbeiten.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Grundstückszufahrt über den öffentl. Feld- und Waldweg ist in einem Abstand von 25 m zum befestigten Fahrbahnrand der St 2281 geplant, da der Hang in einem weiteren Abstand zu steil wird. Mit Schleppkurven für LKW und 3-achsiges Müllfahrzeug wird nachgewiesen, dass eine Ausfahrt vom Flurweg auf die Staatsstraße ohne Benutzung des Gegenfahrstreifens möglich ist. Voraussetzung dafür ist eine Ausfahrt aus dem Betriebsgrundstück in einem spitzen Winkel zum Flurweg. Die Betriebsausfahrt ist dementsprechend breit anzulegen.

(evtl. noch weitere Absprache mit dem Staatlichen Bauamt)

Bayerwerk Netz GmbH

(…) nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen sind.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 19.09.2022.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg

(…) das AELF Bamberg hat keine Anmerkungen, Einwände oder sonstige Bedenken gegenüber den Planungen zu obigem vorhabensbezogenen Bebauungsplan.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Regionaler Planungsverband Oberfranken-West

(…) gegen die vorliegende Planung der Gemeinde Lauter, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken. Vielen Dank!

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

IHK für Oberfranken

(…) wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 BauGB. Geplant ist, westlich von Appendorf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzusetzen mit dem Zweck der Errichtung eines Zimmereibetriebs. Damit soll dem Betrieb der Verbleib in Lauter ermöglicht werden. Gegen die vorliegende Planung erheben wir keine Einwendungen.

Beschluss: 10 : 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Beschluss: 10 : 0

Zu den im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst. Durch diese wurden keine grundlegenden Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans veranlasst.

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zimmereibetrieb Johannes Hemmer“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 18.06.2024 (mit Begründung und Umweltbericht) sowie den Durchführungsvertrag in der Fassung vom 18.06.2024.

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zimmereibetrieb Johannes Hemmer“ (mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag) in der Fassung vom 18.06.2024 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und billigt die Begründung in der Fassung vom 18.06.2024.

3. Kurzbericht des Bürgermeisters

Der Erste Bürgermeister Ronny Beck berichtete über folgende Themen

3.1. Kurzbericht - Fortführungsevaluierung

Am 26./27. April fand in Klosterlangheim die Fortführungsevaluierung der Baunach Allianz statt. Somit werden die nächsten Jahre wieder gefördert. Hier ist u.a. die Kleinprojektförderung gebunden.

3.2. Kurzbericht - Lenkungsgruppensitzung

Am 16.05.2024 fand die Lenkungsgruppensitzung der Baunach Allianz im Feuerwehrhaus Lauter statt. Hier wurde u.a. über den Sachstand informiert und die Vorstandschaft neu gewählt. Es bleibt bei der Besetzung beim Alten.

3.3. Kurzbericht - Kanalsanierung

Am 29. April fand eine kurze Besprechung bezüglich der anstehenden Kanalsanierung in Appendorf statt. Es betrifft hier Kleinreparaturen die entweder im InlinerVerfahren oder punktuelle Reparaturen im geschlossenen Kanal abgeschlossen werden sollen.

3.4. Kurzbericht - Umsetzung Maßnahme Hochwasser

Bei o.g. Besprechung wurde der Planer hinsichtlich des Planungsstandes befragt. Hier wurde mitgeteilt, dass die Planungen im Laufen sind. Sie haben sich jedoch etwas verzögert.

3.5. Kurzbericht - Radweg Leppelsdorf

Am 06. Mai fand eine erste Abstimmung mit dem IngBüro Balling bezüglich der Radwegeverbindung zwischen Deusdorf und Leppelsdorf statt. Besprochen wurde hier der Trassenverlauf.

Ein Honorarangebot wurde angefordert.

3.6. Kurzbericht - Vorstellungsgespräche

An drei Tagen wurden einige Personen für die Besetzung der Bauhofleiterstelle der VG Baunach vorgeladen.

Es wurde eine Auswahl getroffen.

3.7. Kurzbericht - Vollversammlung BayGT

Am 13. Mai fand die Vollversammlung des BayGT des Landkreises Bamberg mit den Bürgermeistern statt. Hier wurden die Neuigkeiten vorgestellt.

3.8. Kurzbericht - Neuwahl der Vorstandschaft der TG Appendorf

Es haben sich hier Änderungen ergeben. Einige bisherige sind nicht mehr in der Vorstandschaft, dafür sind neue Personen hinzugekommen.

3.9. Kurzbericht - Bolzplatz Deusdorf

Auf Nachfrage bei der Fa. Rößner wurde der Baubeginn auf den 17. Juni terminiert. Daraufhin wurde Rücksprache gehalten und mitgeteilt, dass die Leitungsverlegung nicht binnen einer Woche abgeschlossen werden kann. Aufgrund der Überschneidung mit dem Johannifeuer wurde der Baubeginn auf Anfang Juli verschoben.

4. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung.

• Erweiterung Straßenbeleuchtung

Dem Gemeinderat wurde die optimale Anzahl der innerörtlichen Beleuchtung in der Hauptstraße von der Brunnenstube bis zum Ortsschild mitgeteilt. Anhand der Einzelkostenauflistung wurde die Höhe der Kosten errechnet. Auch wurde hierzu wurde der Art 51 des BayStrWG erläutert.

Die Mehrheit des Gemeinderates lehnte eine Erweiterung der innerörtlichen Beleuchtung ab.

• Umrüstung Feuerwehrsirenen

Dem Gemeinderat wurden die zwei Kostenberechnungen für die Umrüstung der Feuerwehrsirenen vorgestellt. Eine Umrüstung ist zwingend erforderlich, da die analoge Alarmierung in Kürze abgeschaltet wird.

Die Variante A wäre hier die Umrüstung der Funkmeldeempfänger der Sirenenstandorte zum Preis von 17.421,60 Euro.

Die Variante B wäre hier die Umrüstung der Funkmeldeempfänger und zusätzlich Umrüstung auf die Möglichkeit der Bevölkerungswarnung in einem größeren Schadensfall oder dessen Drohung. Die Kosten hier belaufen sich auf 45.063,30 Euro.

Die Mehrheit des Gemeinderates entschied sich die günstigere Variante A zu nehmen.

5. Bauanträge und Bauvoranfragen

Es lagen keine Anträge vor.

5.1. Bekanntgabe von Bauanträgen, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt wurden

Es lagen keine Anträge vor.

5.2. Bekanntgabe von Anträgen, die im Zuge der laufenden Verwaltung behandelt wurden

Es lagen keine Anträge vor.

6. Sonstiges - Anfragen gemäß § 30 GeschO

Aus der Mitte des Gemeinderates wurden folgende Anfragen gestellt bzw. Informationen gegeben:

6.1. Sonstiges - Spielplatz Appendorf

Gemeinderatsmitglied Udo Karl erkundigte sich, wann der Spielplatz in Appendorf fertig gestellt wird.

Der Vorsitzende erläuterte, dass sobald der Bauhof wieder besser vertreten ist, der Spielplatz fertiggestellt wird.

6.2. Sonstiges - Erweiterung Holzhallen

Gemeinderatsmitglied Udo Karl teilte mit, dass er angesprochen wurde, ob man die Holzhallen in Lauter erweitert könnte z.B. falls Neubürger hier auch Holz lagern möchten.

Der Vorsitzende teilte mit, dass dies schwierig ist, da hier erst mit den Eigentümern der Flächen gesprochen werden muss. Des Weiteren sind viele Flächen im Überschwemmungsgebiet. Die weiteren Flächen sind geschützt.

Bezüglich einer Erweiterung der Holzlagerflächen in Appendorf teilte der Vorsitzende mit, dass die freien Flächen unterhalb des Lagerplatzes Ausgleichsflächen sind.

6.3. Sonstiges - Ergebnis Postler - Hartlieb bzgl. Flurweg

Gemeinderatsmitglied Udo Karl fragte nach, wie der Sachstand zum Flurweg ist. Der Vorsitzende teilte mit, dass er vor wenigen Tagen erst mit dem beauftragten Bauunternehmer fragte, wie der Sachstand zur Angebotsabgabe ist. Er teilte mit, dass er noch ein Gespräch mit einem ausführenden Unternehmer braucht.

Dies soll in den nächsten Tagen stattfinden.

6.4. Sonstiges - Mähkonzept

Gemeinderatsmitglied Udo Karl erkundigte sich nach dem in einer vorherigen Sitzung erwähnten Mähkonzept, da viele Flächen schon wieder gemulcht wurden.

Der Vorsitzende teilte mit, dass man kein Mähkonzept bei Privatgrund anwenden kann, da dies den Eigentümer selbst überlassen ist, die überwiegend selbst landwirtschaftlich betrieben werden.

Mit dem Landratsamt wurden innerorts zwei Projektflächen festgelegt. Dies sind u.a. der kleine Dorfplatz und die Grünfläche im Bereich Bergstraße / Zur Kufe.

Bezüglich der Wege, Straßen und Gräben teilte der Vorsitzende mit, dass diese aus sicherheitsrechtlichen Gründen gemulcht werden müssen, da z.B. der Wasserdurchlauf im Falle eines Hochwassers gewährleistet sein muss. Zudem müssen die Wegeränder aufgrund der Verkehrssicherheit frei gehalten werden.

6.5. Sonstiges - Wasserdurchlauf Bergstraße

Gemeinderatsmitglied Peter Zweier teilte mit, dass das Rohr für den Wasserdurchlauf an der Bergstraße 27 durch die letzten Winter sehr verschmutzt wurde. Hier kann kaum mehr Wasser abfließen.

Der Vorsitzende gibt dies an den Bauhof weiter.

6.6. Sonstiges - Bauplätze Appendorf

Gemeinderatsmitglied Ruth Will erkundigte sich, ob die Bauplätze und die Grundflächensicherung im Baugebiet Appendorf mittlerweile fix ist.

Der Vorsitzende teilte mit, dass dies in einer der letzten Sitzungen bereits dargebracht wurde. Baubeginn kann frühestens nach Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans sein. Zudem soll, wie im Gemeinderat besprochen, ein Großteil der Bauplätze vergeben sein.

6.7. Sonstiges - Parkplatzvermietung am Friedhof

Gemeinderatsmitglied Simone Postler fragte nach, ob die Beschilderung für den Parkplatz am Friedhof schon bestellt wurde und wann diese aufgestellt werden.

Der Vorsitzende teilte mit, dass die Schilder schon bestellt und angekommen sind. Diese werden auch zeitnah aufgestellt.

6.8. Sonstiges - Beantragung von Wohngeld und Schwerbehindertenausweis

Gemeinderatsmitglied Simone Postler teilte mit, dass Bürger mitgeteilt haben, dass man neben den Rentenanträgen nun auch keine Wohngeldanträge als auch Schwerbehindertenausweise mehr auf der Gemeinde beantragen kann.

Der Vorsitzende erkundigt sich diesbezüglich bei der Verwaltung.

Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor.

Der Vorsitzende:
Beck
Erster Bürgermeister