Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter hat mit Beschluss vom 20. Juli 2023 den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Ecken II“ in der Fassung vom 20. Juli 2023 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Ecken II“ in Kraft.
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Grundstücke der Gemarkung Appendorf (voll- oder teilflächig) mit den Fl.Nrn.: 291 (TF), 292 (TF), 293 (TF), 298 (TF), 299 (TF), 300 (TF), 301 (TF), 302 (TF), 302/7 (TF), 303, 304, 305 (TF), 329 (TF) und 303 (TF). Nach der zwischenzeitlich erfolgten Flurbereinigung (vorläufige Besitzeinweisung) beinhaltet der Geltungsbereich folgende Grundstücke der Gemarkung Appendorf (voll- oder teilflächig) mit den neuen Fl.Nrn.: 293 (TF), 300 (TF), 301 (TF), 302 (TF), 302/7 (TF), 303, 304, 306 (TF), 330/1 (TF), 750 (TF), 770 (TF) und 771 (TF).
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung (mit Anlage 1: Dokumentation artenschutzrechtlicher Bestandsbegehungen; Anlage 2: 2. Berichtigung/Änderung Flächennutzungs-/Landschaftsplan; Anlage 3: Systemschnitte A - A bis B - B; Anlage 4: Bestandsplan; Anlage 5: Bewertungsplan; Anlage 6: Eingriffsplan) jeweils in der Fassung vom 20. Juli 2023 sowie der schalltechnischen Untersuchung (Stand: 13. Oktober 2022) bei der Verwaltungsgemeinschaft Baunach, Zimmer 17 im Obergeschoss, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Ecken II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Lauter geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.