Titel Logo
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Stadt Baunach

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1.

Kurzbericht des Bürgermeisters

1.1.

Start des VG Gemeinschaftsbauhofs

1.2.

Sturzflutrisikomanagement - Dammerhöhung Dorgendorf

2.

Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der letzten Sitzung

3.

Jahresbericht JAM; Jan Jaegers

4.

Jahresbericht Jugendparlament; Sophia Schmidt

5.

Aufhebung des Bebauungsplanes "Bastei" einschließlich der 1. Änderung; Auswertung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss

6.

Städtisches Ortsrecht - Erlass einer Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen für das Jahr 2025

7.

Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus - Antrag auf Bezuschussung des Bauabschnittes II der Pfarrkirche St. Oswald

8.

Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus - Antrag auf Bezuschussung einer neuen Orgel für die Pfarrkirche St. Oswald

9.

Sonstiges - Anfragen gemäß § 31 GeschO

9.1.

Frage an Stadträtin Fößel

9.2.

Parksituation Stadtgraben

Um 18:00 Uhr eröffnete Erster Bürgermeister Tobias Roppelt die Sitzung des des Stadtrats Baunach.

Zu der Sitzung wurde form- und fristgerecht mit Schreiben vom 30.12.2024 geladen. Mit der Sitzungsladung und der Tagesordnung bestand Einverständnis. Gegen die Niederschrift der Stadtratssitzung vom 10.12.2024 wurden keine Einwendungen erhoben. Diese gilt somit als genehmigt und anerkannt.

Öffentlicher Teil

1. Kurzbericht des Bürgermeisters

1.1. Start des VG Gemeinschaftsbauhofs

Seit 01.01.2025 ist unser VG Gemeinschaftsbauhof in Betrieb. Bereits im Jahr 2021 wurde mit der Machbarkeitsstudie die Grundlage für dieses Projekt gestellt. Alle vier VG Gemeinden ziehen hier an einem Strang. Wir haben uns in den vergangenen Monaten mit dem neuen Betriebsleiter intensiv vorbereitet. In einer Projektgruppe sind die erforderlichen Schritte zur Umsetzung und Koordinierung durchgeführt worden. So mussten beispielsweise vorhandene Verträge, Versicherungen und IT Anbindungen angepasst werden. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir mit dem neuen Gemeinschaftsbauhof unsere Kommunen zukunftsfähig aufstellen und auch der Verpflichtung nach Sparsamkeit und wirtschaftlichem Handeln nachkommen.

1.2. Sturzflutrisikomanagement - Dammerhöhung Dorgendorf

Im Zuge des Sturzflutrisikomanagements wurden noch vor den Feiertagen die Arbeiten zur Dammerhöhung der Winkelgasse zwischen Dorgendorf und Priegendorf durchgeführt. Damit wird die Oberflächenrückhaltung erweitert und wir schaffen enormes Stauvolumen. Zudem wurde ein regulierbares Ablaufbauwerk errichtet, um angestautes Wasser gezielt ablaufen zu lassen

Besonders hat mich gefreut, dass die Arbeiten so zügig und noch in 2024 abgeschlossen werden konnten. Knapp 100.000 Euro hat die Stadt Baunach allein in diese Maßnahme investiert. Gut angelegtes Geld für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger und ein weiterer Meilenstein beim Hochwasserschutz.

2. Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der letzten Sitzung

Es liegen keine Bekanntgaben vor.

3. Jahresbericht JAM; Jan Jaegers

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Jan Jaegers von ISO e.V. - JAM / JAS. Dieser stellte den Jahresbericht 2024 vor und stand anschließend für Fragen zur Verfügung. Der Jahresbericht wird der Niederschrift beigefügt und im Bürgerinformationsportal veröffentlicht. Erster Bürgermeister Roppelt bedankte sich bei Herrn Jaegers für die sehr gute Zusammenarbeit zum Wohle der Kinder und Jugendlichen.

4. Jahresbericht Jugendparlament; Sophia Schmidt

Jungbürgermeisterin Sophia Schmidt und Isaiah Carpenter stellten den Jahresbericht 2024 des Jugendparlaments vor. Dieser wird der Niederschrift beigefügt und im Bürgerinformationsportal veröffentlicht.

Erster Bürgermeister Roppelt bedankte sich bei den beiden Vertretern des Jugendparlaments für die hervorragende Arbeit und den Einsatz.

5. Aufhebung des Bebauungsplanes "Bastei" einschließlich der 1. Änderung; Auswertung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss

Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt zur Kenntnis erhalten:

Vorab: Bei allen Beschlüssen bzw. Beratungen zu diesem Thema sind die Mitglieder des Stadtrates gemäß Art. 49 GO persönlich beteiligt, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder deren Angehörigen i.S.d. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (Verlobte, Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) Grundstückseigentümer sind. Die persönlich Beteiligten dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Nach Informationen der Verwaltung sind dies die Stadtratsmitglieder Andrea Weigler und Michael Jäger.

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 10. September 2024 den Entwurf gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 14. Oktober 2024 bis einschließlich 22. November 2024 statt. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange.

Von der Öffentlichkeit sind im angegebenen Zeitraum keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss: 12 : 0

(ohne die Mitglieder des Stadtrats Weigler und Jäger wegen persönlicher Beteiligung)

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben bis zum 22. November 2024 der Planung zugestimmt bzw. keine Einwendungen erhoben:

  • Landratsamt Bamberg
  • Regierung von Oberfranken, Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz
  • Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
  • Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
  • Wasserwirtschaftsamt Kronach
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
  • Landesamt für Denkmalpflege
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
  • Bayerischer Bauernverband Bamberg
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken, Bamberg
  • Deutsche Telekom AG
  • Vodafone GmbH / Kabel Deutschland
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • PLEdoc GmbH
  • Bund Naturschutz Bayern
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern
  • Kreisjugendring Bamberg-Land
  • Staatliches Bauamt Bamberg
  • Gemeinde Lauter
  • Gemeinde Oberhaid
  • Gemeinde Breitengüßbach
  • Kreisbrandrat Thomas Renner
  • Industrie- und Handelskammer für Oberfranken

Beschluss: 12 : 0

(ohne die Mitglieder des Stadtrats Weigler und Jäger wegen persönlicher Beteiligung)

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von den vorgenannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken vorgebracht wurden.

Die Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 32 (Baurecht) hat mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 nachfolgende Stellungnahme bzw. Einwendung abgegeben:

„Die Auslegung im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung entspricht nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F. Dieser sieht vor, dass die Planunterlagen mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist vorrangig im Internet zu veröffentlichen sind und nur zusätzlich eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen sind. Die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der VG Baunach macht den Eindruck, als ob die alte Rechtslage angewendet worden wäre, da u.a. die Papierauslegung als vorrangig beschrieben ist. Die Auslegung ist damit zu wiederholen.

Weitergehende Hinweise zum Natur- und Immissionsschutz sowie Wasserrecht erfolgen durch die jeweils zuständigen Behörden.

ROF-SG32 (Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 32)“

Hintergrund ist eine Gesetzesnovelle des Baugesetzbuches aus dem Jahr 2023. Durch die „Neuregelung zur Beschleunigung der Bauleitplanung“ wurden die Vorgaben zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geändert. Bis zu dieser Novelle mussten die Bebauungspläne öffentlich ausgelegt und zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Seitdem wurde diese Verpflichtung gedreht, d.h. die Unterlagen müssen im Internet zur Verfügung gestellt werden und zusätzlich ist mindestens ein weiterer, leichter Zugangsweg (also z.B. Auslegung der Papierunterlagen) zu schaffen. Die Auslegung zu diesem Bauleitplanverfahren hält die gesetzlichen Vorgaben ein.

Bei einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin am 15. Oktober 2024 teilte diese mit, dass nach dem neuen Gesetzeswortlaut die Internetbekanntmachung vordringlich sei. Die Auslegung in Papierform sei nur nachrangig als zweite Möglichkeit anzusehen. Darüber hinaus dürfen auch die Stellungnahmen der Öffentlichkeit vordringlich online abgegeben werden. Auf diese Änderungen müsse in der Bekanntmachung hingewiesen werden.

Der Grund für ihre Einwendung sei die Reihenfolge der Nennung der Bekanntmachungsarten gewesen, da vorliegend beide (Internet und Auslegung) angeboten werden. Es werde zuerst die Papierauslegung und erst danach die Homepage genannt.

In diesem Telefonat wurde der Sachbearbeiterin dargelegt, dass alle Anforderungen der Gesetzesnovelle erfüllt werden und darüber hinaus die Auslegung nach den „Planungshilfen für die Bauleitplanung“ des Bayerischen Bauministeriums durchgeführt wurden. Aufgrund dieser Schilderungen teilte die Sachbearbeiterin mit, dass die Auslegung nicht wiederholt werden müsse.“

2. Bürgermeister Großkopf verließ den Sitzungssaal um 18.31 Uhr und betrat ihn vor der Abstimmung um 18.32 Uhr wieder.

Im Anschluss erging eine Diskussion, in welcher Reihenfolge die weiteren Bebauungspläne aufgehoben werden sollten, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen. Vorgeschlagen wurde in chronologischer Reihenfolge und auch eine Überprüfung durch die Verwaltung für die Ortsteile. Der Bebauungsplan Langmeh ist zwar aus den 90er Jahren, dort gibt es aber wohl die meisten Baulücken. Die Bebauungspläne Kutscherweg und Kapellenberg sollen ebenfalls durch die Verwaltung überprüft werden.

Beschluss: 12 : 0

(ohne die Mitglieder des Stadtrats Weigler und Jäger wegen persönlicher Beteiligung)

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Sachgebietes 32 der Regierung von Oberfranken zur Kenntnis. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Bastei“ sowie seiner 1. Änderung wurden die Vorgaben des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung erfüllt. Die Unterlagen wurden auf der Homepage der Stadt Baunach veröffentlicht, zusätzlich wurde mit der Auslegung von Papierunterlagen eine weitere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit geschaffen. Eine Wiederholung der Auslegung wird daher nicht für nötig erachtet.

Beschluss: 12 : 0

(ohne die Mitglieder des Stadtrats Weigler und Jäger wegen persönlicher Beteiligung)

Der Stadtrat beschließt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Bastei“ vom 09. Juli 1963 einschließlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bastei“ vom 22. Januar 1981 in der Fassung vom 05. Juni 2024 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Aufhebung des Bebauungsplanes damit in Kraft zu setzen.

6. Städtisches Ortsrecht - Erlass einer Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen für das Jahr 2025

Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt zur Kenntnis erhalten:

„Wie im vergangenen Jahr sollen auch in 2025 wieder zwei Märkte ohne Volksfestcharakter mit verkaufsoffenem Sonntag angeboten werden. Folgende Termine sind angedacht und mit den Gewerbetreibenden abgestimmt:

Frühlingsmarkt: Sonntag, 27. April 2025 von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Herbstmarkt: Sonntag, 28. September 2025 von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Die Marktfestsetzung richtet sich nach § 69 Gewerbeordnung (GewO). Voraussetzung für die Festsetzung eines Jahrmarktes im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO ist, dass eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern vertreten ist. Dies ist in der Regel bei mindestens 12 gewerblichen Marktteilnehmern der Fall.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den Gemeinden durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Sonntage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Die Stadt Baunach muss daher nach § 14 Abs. 1 LadSchlG eine Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Märkten erlassen. Das Verordnungsgebiet erstreckt auf den Marktbereich im Sinne von § 2 der Marktsatzung.

Vor dem Erlass der Verordnung sind folgende Träger öffentlicher Belange zu beteiligen:

  • der Einzelhandelsverband,
  • die Gewerkschaften,
  • die örtlichen Kirchen,
  • die Industrie- und Handelskammer,
  • die Handwerkskammer sowie
  • das Landratsamt.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde am 16. Oktober 2024 versendet. Frist für Stellungnahmen war der 08. November 2024. Die Industrie- und Handelskammer, das Landratsamt sowie der Handelsverband Bayern haben Stellungnahmen abgegeben und keine Einwände erhoben. Die Handwerkskammer hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme lautet ausschnittsweise wie folgt:

„[…] Der Sonntag nimmt eine besondere gesellschaftliche, soziale und kulturelle Stellung ein. Als arbeitsfreier Wochentag ist er u.a. Sicht der Gewerkschaften eine soziale Errungenschaft, die in vollem Umfang erhalten bleiben muss und hinter den wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich zurückstehen. Folgerichtig unterliegt die Sonntagsruhe nach § 14 Grundgesetz i.V.m. Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung einen besonderen Schutz. Sonn- und Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Grund zuzulassen. Dabei ist ein wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber für eine Ausnahme von der Sonntagsruhe ebenso wenig auszureichend wie ein Erwerbsinteresse potenzieller Kunden (Bundesverfassungsgericht BVerwG vom 01.12.2009, 1BvR 2857/07).

Für die Beschäftigten stellen Ausnahmen von der Sonntagsruhe eine große, zusätzliche Belastung dar. Auch vor diesem Hintergrund lehnen wir grundsätzlich eine Ausweitung der Arbeitszeiten an Sonntagen ab und können zu den beantragten Sonntagsöffnungen nicht unsere Zustimmung geben.

Weiter entspricht Ihre Anhörung in keinster Weise den rechtlichen Anforderungen, um eine derartige Anhörung rechtlich prüfen zu können. Unter Berücksichtigung der Kriterien, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG vom 11.11.2015 (8 CN 2/14) aufgestellt hat, sind derartige Sonntagsöffnungen nur zulässig, wenn:

  1. Es muss sich bei der Sonntagsöffnung um eine unabhängige Veranstaltung (Markt, Messe oder ähnliche Veranstaltung) handeln, die tatsächlich durchgeführt wird. Eine reine Alibi-Veranstaltung, die lediglich den Zweck hat, die Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung zu schaffen, ermöglicht keinen rechtlichen Rahmen für eine derartige Sonntagsöffnung.
  2. Die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die von der Sonntagsöffnung unabhängige Veranstaltung einen derartigen Besucherstrom auslöst, dass dieser größer ist, wie der Besucherstrom, den die Verkaufsgeschäfte auslösen. Dies bedeutet: Prägende Wirkung des Marktes setzt voraus, dass die Veranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als die alleinige Sonntagsöffnung.
  3. Die beabsichtigte Sonntagsöffnung mit einem uneingeschränkten Warenangebot aus Anlass der Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Dies bedeutet, dass die Sonntagsöffnung nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung wahrgenommen werden darf.
  4. Eine prägende Wirkung kann auch nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das Umfeld der Veranstaltung, also dem Bereich, in dem sich die Veranstaltung tatsächlich auswirkt, begrenzt bleibt.
  5. Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung des Marktes.

Die Einschätzung zur prägenden Wirkung muss eine schlüssige, auf Tatsachen beruhende und vertretbare Prognose zugrunde liegen, die eine Einschätzung gem. den vorstehenden Punkten ermöglicht.

Aus den vorgenannten Gründen wird ersichtlich, dass Ihre Anhörung nicht substantiiert ist und allein schon aus diesem Grund keine Sonntagsöffnung rechtfertigt.

Wir bitten um Stellungnahme Ihrerseits, inwieweit Sie nach eingehender Prüfung der o.g. Punkte Ihren Antrag weiter aufrechterhalten.

Da davon auszugehen ist, dass sich der Gemeinde- bzw. Stadtrat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und die damit verbundenen Hürden zur Genehmigung der verkaufsoffenen Sonntage beachten wird, können wir nur zu dem Schluss kommen, dass aufgrund der Rechtsgrundlage bzw. der Rechtsprechung eine Öffnung der Geschäfte zu den beantragen Terminen nur unzulässig sein kann. […]“

Aus Sicht der Verwaltung liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung vor, aus rechtlicher Sicht dürfte nichts gegen die Verordnung sprechen. Insbesondere die vorgebrachten Punkte aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werden aus Sicht der Verwaltung bei beiden Märkten eingehalten. Diese Einschätzung wurde ver.di mitgeteilt, hierauf erhielten wir keine Antwort mehr. Die Gewerkschaft hat auch in den vergangenen Jahren immer gegen eine Verordnung argumentiert.“

Beschluss: 13 : 1

Der Stadtrat beschließt die im Entwurf vorliegende „Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen für das Jahr 2025“.

Erster Bürgermeister Tobias Roppelt wird mit der Ausfertigung und Bekanntmachung der Verordnung beauftragt.

7. Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus - Antrag auf Bezuschussung des Bauabschnittes II der Pfarrkirche St. Oswald

Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt zur Kenntnis erhalten:

„Mit Schreiben vom 12. November beantragte die Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus einen städtischen Zuschuss für den Bauabschnitt II der Pfarrkirche St. Oswald in Baunach. Das Schreiben ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

In der aktuellen Förderrichtlinie der Stadt ist ein maximaler Fördersatz von 10 % der Maßnahmenkosten vorgesehen, wobei der Grundsatz „Eigenmittel und Eigenleistung vor öffentlichen Fördermitteln“ zu beachten ist.

Die Förderrichtlinie sieht vor, dass je nach finanzieller Möglichkeit ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € je Haushaltsjahr eingeplant werden soll.

Die geplante Maßnahme verursacht Kosten in Höhe von geschätzt 2,2 Mio. €. Hiervon übernimmt die Diözese Würzburg 96 %, wodurch ein Eigenanteil der Pfarreiengemeinschaft in Höhe von ca. 88.000,00 € verbleibt.

Die für eine Förderung erforderlichen Unterlagen (Nachweise über die tatsächlichen bzw. geplanten Kosten der Maßnahme sowie Nachweise über die vorgesehene Finanzierung, Nachweis über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers) wurden Anfang Dezember nachgefordert. Die Maßnahme soll im Haushaltsjahr 2026 umgesetzt werden.“

Beschluss: 14 : 0

Der Stadtrat gewährt der Pfarreiengemeinschaft eine Förderung für den Bauabschnitt II der Pfarrkirche St. Oswald auf Grundlage der städtischen Förderrichtlinie in Höhe von 10 % des Eigenanteils der Pfarreiengemeinschaft, jedoch maximal 10.000,00 €. Die Mittel sind im Haushalt 2026 einzuplanen.

8. Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus - Antrag auf Bezuschussung einer neuen Orgel für die Pfarrkirche St. Oswald

Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt zur Kenntnis erhalten:

„Mit Schreiben vom 07. November beantragte die Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus einen städtischen Zuschuss für die Anschaffung einer neuen Orgel für die Pfarrkirche St. Oswald in Baunach.

Bereits im Jahr 2017 hatte der Stadtrat auf Grundlage einer alten Förderrichtlinie einen Zuschuss für eine neue Orgel in Höhe von 10 % der Gesamtkosten (gedeckelt auf maximal 52.042,50 €) gewährt. Dieses Geld wurde jedoch nicht abgerufen.

Zum 01. Januar 2018 trat die bis heute gültige „Richtlinie über die Förderung der Vereine, Gruppen und Verbände, der kirchlichen Institutionen und Kindergärten sowie der Jugendarbeit“ in Kraft. Der neue Förderantrag ist somit nach der aktuellen Förderrichtlinie zu beurteilen.

Die Richtlinie sieht die Förderung von investiven kirchlichen Baumaßnahmen vor. Es ist ein maximaler Fördersatz von 10 % der Maßnahmenkosten vorgesehen, wobei der Grundsatz „Eigenmittel und Eigenleistung vor öffentlichen Fördermitteln“ zu beachten ist.

Die Kosten der beantragten Maßnahme belaufen sich für die Orgel auf 263.000,71 € brutto. Die Orgel an sich wird vom Bistum Würzburg zu 100 % gefördert (Zuschuss: 263.134,65 €).

Das Angebot des Orgelbauers beinhaltet jedoch noch einen Zusatz, der unter anderem ein weiteres Register beinhaltet. Dieses Zusatzangebot beläuft sich auf 47.778,50 € brutto. Gemäß dem Antrag wird die Förderung für diesen Zusatz beantragt, um „ein wohlklingendes, die Herzen der Zuhörer erreichendes Klangbild zu erzielen“.

Unter Beachtung der Förderrichtlinie wäre ein maximaler Fördersatz in Höhe von 4.777,85 € (=10 %) möglich.

Die Förderrichtlinie schreibt vor, dass ein Nachweis über die finanziellen Verhältnisse vorgelegt werden muss. Hierzu muss ein von den Kassenprüfern genehmigter Kassenbericht vorgelegt werden. Im Antrag wird bisher lediglich darauf hingewiesen, dass die Pfarrei das Projekt mit eigenen Mitteln nicht stemmen kann.

Die Antragsunterlagen sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Mittel müssten im Haushaltsjahr 2025 eingeplant werden.“

Im Anschluss erging eine Diskussion ob eine Orgel eine Baumaßnahme im Sinne der Richtlinien darstelle.

Beschluss: 9 : 5

Der Stadtrat gewährt eine Förderung für die Zusatzleistungen der neuen Orgel der Pfarrkirche St. Oswald auf Grundlage der städtischen Förderrichtlinien in Höhe von 10 % der nicht vom Bistum geförderten Kosten (4.777,85 €). Die Mittel sind im Haushalt 2025 einzuplanen.

9. Sonstiges - Anfragen gemäß § 31 GeschO

9.1. Frage an Stadträtin Fößel

Dritter Bürgermeister Wacker fragte Stadträtin Fößel, ob sie zu ihren Behauptungen aus den letzten Sitzungen ihn betreffend Erklärungen abgeben möchte, was sie verneinte.

9.2. Parksituation Stadtgraben

Stadtratsmitglied Roppelt erklärte, dass die Parksituation am Stadtgraben / Örtleinsweg schlecht sei, weil dort alles auf beiden Seiten dermaßen zugeparkt sei, dass man nicht mehr durchfahren könne und teilweise auch gefährlicher Weise rückwärts zur Bundesstraße fahren müsse. Stadträtin Saam bestätigte dies. Zusätzlich laufen dort Fußgänger, um bei der Ampel die Bundesstraße zu überqueren.

Im Rahmen einer Verkehrsschau soll geklärt werden, ob eine Maßnahme wie Schild etc. dort Abhilfe schaffen kann.

Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor. Der Vorsitzende beendete den öffentlichen Teil der Sitzung. Ein nichtöffentlicher Teil schloss sich an.

Der Vorsitzende:

Roppelt
Erster Bürgermeister