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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 46/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Marktsatzung Baunach

Der Stadtrat der Stadt Baunach hat in seiner Sitzung vom 08. November 2022 folgende Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Baunach beschlossen.

Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.

Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Baunach

(Marktsatzung)

vom 09.11.2022

Die Stadt Baunach erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, folgende Satzung

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für alle in der Stadt Baunach stattfindenden Jahrmärkte nach Abs. 2 im Sinne des § 68 der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Stadt Baunach betreibt nachfolgende Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung:

Frühlingsmarkt

Herbstmarkt

Weihnachtsmarkt

Stadtfest

(3) Die Stadt Baunach kann über Abs. 2 hinausgehende, weitere Jahrmärkte festsetzen.

§ 2

Marktplätze

(1) Die Märkte finden auf den folgenden Marktanlagen (Marktplätzen) statt

Marktplatz

Überkumstraße, vom Marktplatz bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße

Mühlgasse, vom Marktplatz bis zur Einmündung in die Wehrgassse

Bahnhofstraße

Zentweg, vom Marktplatz bis zur Eimündung in die Bamberger Straße

Am Lauterbach, von der Einmündung in die Bamberger Straße bis zur Baunach

Altstadtparkplatz

(2) Marktanlagen sind auch die privaten Grundstücke, die an die in Abs. 1 genannten öffentlichen Flächen angrenzen.

§ 3

Markttage

(1) Markttage sind:

Für den Frühlingsmarkt jeweils der letzte Sonntag im April

Für den Herbstmarkt jeweils der letzte Sonntag im September

Für den Weihnachtsmarkt jeweils das zweite Adventswochenende

Für das Stadtfest jeweils das erste Wochenende im Juli

§ 4

Marktzeiten

(1) Folgende Öffnungszeiten werden festgelegt:

Der Frühlingsmarkt ist in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet (Verkaufszeit)

Der Herbstmarkt ist in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet (Verkaufszeit)

Der Weihnachtsmarkt ist am Samstag in der Zeit von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am Sonntag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet (Verkaufszeit)

Das Stadtfest ist am Samstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr und am Sonntag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet (Verkaufszeit)

(2) Die Verkaufszeiten sind von den Marktteilnehmern einzuhalten. Die Verkaufsstellen und sonstigen Vorrichtungen sind eine Stunde vor Beginn der Verkaufszeit betriebsfertig einzurichten, über die gesamte Verkaufszeit hinweg zu betreiben und nach Beendigung der Verkaufszeit unverzüglich zu entfernen. Gleiches gilt für musikalische Darbietungen im Sinne des § 12.

§ 5

Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Frühlingsmarkt, dem Herbstmarkt und dem Stadtfest sind Waren aller Art sowie Speisen und Getränke

(2) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Weihnachtsmarkt sind Waren, die in enger Beziehung zum Weihnachtsfest stehen und sich als Weihnachtsgeschenk eignen sowie Speisen und Getränke.

§ 6

Zulassung

(1) Es ist jedermann gestattet, an den Märkten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen des Platzangebotes und der nachfolgenden Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2 bis 6) und Teilnahmebedingungen (§ 7 bis § 13) teilzunehmen.

(2) Die Teilnahme an den Märkten bedarf der Zulassung. Die Zulassung ist bei der Stadt Baunach für jeden Markt gesondert zu beantragen.

(3) Die Zulassung wird unter Festlegung der Standplatzgröße, des Warensortiments oder der Darbietungsart sowie der Gebühren erteilt.

(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung besitzt.

(6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn

1.

der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

2.

der Antragsteller oder seine Bediensteten wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Gewerbe- oder Lebensmittelrechts oder diese Satzung verstoßen haben,

3.

die fälligen Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden,

4.

eine frühere Marktteilnahme vorzeitig abgebrochen wurde oder

5.

die vorgegebenen Verkaufszeiten bei einer früheren Marktteilnahme nicht eingehalten wurden.

§ 7

Zuteilung des Standplatzes

(1) Die Zuteilung des Standplatzes erfolgt durch die Stadt Baunach nach den marktbetrieblichen Erfordernissen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes oder Beibehaltung eines bisherigen Standplatzes besteht nicht.

(3) Die Zuteilung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der zugeteilte Standplatz darf nur für das in der Zulassung genannte Warensortiment benutzt werden und darf ohne Zustimmung der Stadt Baunach nicht vergrößert, getauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Ware verwendet werden.

(5) Das zugelassene Warensortiment darf nur vom zugeteilten Standplatz aus angeboten werden.

§ 8

Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen sind Wägen, Anhänger, Stände, Jurtenzelte und Buden zugelassen.

(2) Die Standplatzinhaber haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen sowie Wohnort, Straße und Hausnummer gut sichtbar an der Verkaufseinrichtung anzubringen.

(3) Durch die Befestigung der Marktstände dürfen keine Beschädigungen an den Marktplätzen verursacht werden.

(4) Die Stadt Baunach stellt Verkaufsbuden zu einer Gebühr nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verkaufsbude besteht nicht. Das Anfertigen von Zweitschlüsseln der Verkaufsbuden sowie die Weitergabe des Schlüssels an unbefugte Personen sind untersagt.

(5) Am Weihnachtsmarkt sind die Verkaufseinrichtungen mit weihnachtlicher Dekoration auszustatten.

(6) Die Stadt Baunach stellt für die Verkaufseinrichtungen Trinkwasser und die Möglichkeit zur Abwasserentsorgung zu einer Gebühr nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Anschluss der Leitungen an die Verkaufseinrichtungen erfolgt durch die Standplatzinhaber. Das Entsorgen von Schmutzwasser in die Regenwasserkanalisation ist nicht zulässig.

(7) Die Stadt Baunach stellt für die Verkaufseinrichtungen Strom durch das Aufstellen von Verteilerkästen zu einer Gebühr nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Verlegung und Installation der Stromkabel erfolgt durch die Standplatzinhaber. Kabel sind so zu verlegen, dass keine Gefahren- oder Stolperstellen entstehen können. Alle Stecker und Mehrfachsteckdosen müssen der Schutzart IP44 entsprechen und für den Außenbereich zugelassen sein.

(8) Alle Verkaufseinrichtungen müssen mit mindestens einem tragbaren ABC-Feuerlöscher mit einem Löschvermögen von mindestens 21 A ausgestattet sein. Verkaufseinrichtungen, in denen mit offenen Flammen umgegangen wird, sind zusätzlich mit einem tragbaren Fettbrandlöscher mit einem Löschvermögen von mindestens 75 F auszustatten. Alle Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen angebracht sein. Die Feuerlöscher sind durch das Brandschutzzeichen „F05 – Feuerlöscher“ zu markieren. Die Feuerlöscher müssen durch einen Sachkundigen geprüft sein, die Prüfung darf zum Zeitpunkt des Marktes nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 9

Verkauf und Lagerung von Waren

(1) Lebensmittel dürfen nur in gesundheitlich unbedenklichem und einwandfreiem Zustand auf den Markt gebracht werden. Sie dürfen nur in Verkaufseinrichtungen gelagert, feilgeboten und verkauft werden, in denen sie vor Witterungseinflüssen und vor Berührung durch andere als die Verkaufspersonen hinreichend geschützt sind.

(2) Verkaufseinrichtungen, in denen Lebensmittel aller Art hergestellt, zubereitet oder zum Verkauf angeboten werden, müssen an die Trinkwasserversorgung angeschlossen sein.

§ 10

Reinhaltung und Reinigung

(1) Alle auf dem Markt tätigen Personen haben für Sauberkeit zu sorgen. Die Standplatzinhaber haben die Standplätze in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten.

(2) Die Reinigungs- und Räumpflicht sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt für die Standplätze sowie die angrenzenden Marktgänge bis zur Gangmitte während der Verkaufszeit den Standplatzinhabern. Die Verwendung von Streusalz ist unzulässig.

(3) Während der Verkaufszeit ist anfallender Kehricht und Abfall, die innerhalb der Standplätze anfallen, in geeigneten Behältern so zu verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und Waren nicht verunreinigt oder beeinträchtigt werden können. Nach Abschluss der Verkaufszeit sind Abfälle und Verpackungsmaterial vom Standplatzinhaber ordnungsgemäß zu beseitigen und die Standplätze zu reinigen.

§ 11

Straßenmusik

(1) Musikgruppen, die Straßenmusik darbieten, dürfen aus maximal sieben Musikern bestehen.

(2) Es darf maximal eine Stunde an einem Standort gespielt werden. Danach muss der Standort gewechselt werden.

(3) Im Rahmen der Darbietung ist der Gebrauch von Generatoren jeglicher Art untersagt. Akustische Verstärker sind bis zu einer Leistung von 100 Watt und einer Stromversorgung mittels Akkumulatoren zugelassen.

(3) Standplatzinhaber können am Stadtfest die Ausweisung Ihres Standplatzes für Straßenmusik beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine solche Ausweisung erfolgt zu einer Gebühr nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.

§ 12

Haftung

(1) Das Betreten des Marktbereiches erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Baunach haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Marktbereich nur dann, wenn sie auf einem Verschulden seiner Dienstkräfte beruhen.

(2) Mit der Platzzuweisung wird seitens der Stadt Baunach keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Standplatzinhabern eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen, übernommen. In gleicher Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktgeländes abgestellte Fahrzeuge einschließlich der Waren ausgeschlossen.

(3) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt Baunach nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden. Jeder Standplatzinhaber hat eine für den Umfang seines Geschäftes ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(4) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Stadt Baunach keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt Baunach nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.

§ 13

Verhalten auf den Märkten

(1) Die Zufahrten und Zugänge zum Marktbereich sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen im Marktbereich ist mit Ausnahme von Verkaufswägen nicht gestattet.

(2) Die Gehwege vor Eingängen und Zugänge zu geöffneten Gewerbebetrieben sowie zu Privatgebäuden müssen ungehindert zugänglich sein. Hydranten und Feuerwehranfahrtszonen sind freizuhalten.

(3) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand der Standplätze und Verkaufseinrichtungen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Das Ausrufen oder lautes Anpreisen der Waren mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln ist untersagt.

(4) Unabhängig von den Vorschriften dieser Marktsatzung sind die allgemein geltenden Vorschriften in lebensmittel-, gesundheits-, veterinär-, verkehrs- und baurechtlicher Hinsicht sowie des Tierschutzes und Naturschutzes zu beachten.

§ 14

Marktaufsicht

(1) Die Marktaufsicht obliegt der Stadt Baunach. Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Den Anordnungen der Marktaufsicht ist Folge zu leisten.

(2) Die Marktaufsicht kann alle zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(3) Die Standplatzinhaber haben der Marktaufsicht auf Verlangen die für die Überwachung des Standplatzes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

§ 15

Gebühren

Für die Überlassung von Standplätzen und Verkaufsbuden erhebt die Stadt Baunach öffentlich-rechtliche Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.

§ 16

Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung nach § 6 kann widerrufen werden, wenn

1.

Nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zulassung nach § 6 Abs. 5 und 6 rechtfertigen würden.

2.

Der Standplatzinhaber die nach § 6 Abs. 3 getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Platzgröße, des Warensortiments oder der Darbietungsart nicht beachtet oder

3.

Der Standplatzinhaber Anordnungen nach Abs. 1 oder Auflagen nach § 6 Abs. 4 nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt.

(2) Nimmt ein Anbieter an einem Markt teil, für die ihm die hierfür erforderliche Zulassung nicht erteilt oder widerrufen worden ist, so kann die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes von der Stadt Baunach sofort untersagt werden. Kommt der Anbieter danach nicht sofort seiner Räumungsverpflichtung nach, so können sein Stand und seine Waren auf Kosten des Anbieters unverzüglich zwangsweise entfernt werden. Bis zur Bezahlung der Räumungskosten hat die Stadt Baunach ein Pfandrecht an den Waren und an den Verkaufseinrichtungen, die durch sie geräumt wurden.

§ 17

Ausnahmen

(1) Die Stadt Baunach kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn nicht höherrangige Rechtsvorschriften oder ein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Ausnahmen sind stets widerruflich.

(2) Die Stadt Baunach kann aus besonderem Anlass die Markttage sowie die Marktzeiten anders festsetzen und den Marktort verlegen. Ersatzansprüche entstehen hieraus nicht.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

gemäß § 4 den Markthandel außerhalb der Verkaufszeit durchführt,

2.

entgegen § 5 oder § 6 Abs. 3 andere als dort zugelassene Waren zum Verkauf anbietet,

3.

ohne die nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zulassung an einem Markt teilnimmt,

4.

entgegen § 7 Abs. 1 einen anderen als den zugewiesenen Standplatz benutzt,

5.

einer Auflage nach § 7 Abs. 3 oder eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

6.

der Informationsplicht nach § 8 Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,

7.

entgegen § 8 Abs. 3 Beschädigungen an den Marktplätzen verursacht,

8.

die Verkaufseinrichtungen am Weihnachtsmarkt entgegen § 8 Abs. 5 nicht mit weihnachtlicher Dekoration ausstattet,

9.

entgegen § 8 Abs. 6 Schmutzwasser in Regenwasserkanälen entsorgt,

10.

entgegen § 8 Abs. 7 Stecker oder Mehrfachsteckdosen ohne Schutzart IP44 verwendet,

11.

seine Verkaufseinrichtungen entgegen § 8 Abs. 8 nicht, nicht ausreichend oder mit falschen bzw. ungeprüften Feuerlöschern ausstattet oder diese nicht ausreichend markiert,

12.

den Vorschriften aus §§ 9 und 10 über den Verkauf und Lagerung von Waren sowie Reinhaltung und Reinigung nicht nachkommt,

13.

entgegen § 11 mit mehr als sieben Musikern auftritt, länger als eine Stunde an einem Standort spielt oder gegen die Vorgaben aus § 11 Abs. 3 verstößt,

14.

den Vorschriften nach § 13 zum Verhalten auf den Märkten nicht nachkommt sowie

15.

seiner Verpflichtung nach § 15 in Verbindung mit der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Zahlung des Standgeldes nicht nachkommt.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Baunach, den 09.11.2022
STADT BAUNACH
gez. Roppelt
Erster Bürgermeister