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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Kindergartengebührensatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gerach beschlossen.

Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gerach

(1. Änderungssatzung zur Kindergartengebührensatzung)

vom 15.11.2023

Die Gemeinde Gerach erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende 1. Änderungssatzung:

§ 1

Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gerach vom 22. Juli 2021 wird nach der Maßgabe dieser 1. Änderungssatzung wie folgt geändert.

§ 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Gebühr beträgt monatlich bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit:

a)

für ein Kind unter drei Jahren für

zwei Stunden

(nur während der Eingewöhnungsphase

von zwei Monaten ab Aufnahme des Kindes)

vier Stunden (Mindestbuchungszeit)

mehr als vier Stunden bis fünf Stunden

mehr als fünf Stunden bis sechs Stunden

mehr als sechs Stunden bis sieben Stunden

mehr als sieben Stunden bis acht Stunden

mehr als acht Stunden bis neun Stunden

mehr als neun Stunden

b)

für ein Kind (drei bis sechs Jahre) im Kindergarten für

vier Stunden (Mindestbuchungszeit)

mehr als vier Stunden bis fünf Stunden

mehr als fünf Stunden bis sechs Stunden

mehr als sechs Stunden bis sieben Stunden

mehr als sieben Stunden bis acht Stunden

mehr als acht Stunden bis neun Stunden

mehr als neun Stunden

c)

Gebührenermäßigung für Vorschulkinder

Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

d)

für ein Schulkind (sechs bis 14 Jahre) für

drei Stunden (Mindestbuchungszeit)

mehr als drei Stunden bis vier Stunden

mehr als vier Stunden

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Gerach, den 15.11.2023
Gemeinde Gerach
gez.
Günther
Erster Bürgermeister