In der Verordnung der Gemeinde Gerach, über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen im Innerortsbereich, ist auch die Durchführung des Winterdienstes geregelt. Der Winterdienst ist laut § 10 Abs. 1 dieser Verordnung an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchzuführen. Die Sicherungsmaßnahmen sind dabei so oft zu wiederholen, damit Gefahren für Gesundheit, Leben, Eigentum und Besitz, nicht auftreten können. Für private Grundstücke (Grundstücksanlieger) an Gehsteigen ist dabei die Gehsteigfläche entlang des Grundstückes zu räumen bzw. frei zu halten. Die Räum- und Streupflicht besteht natürlich nicht nur für Anlieger an Gehsteigen und Gehwegen. Für Grundstücke, die direkt an eine Verkehrsfläche (Straße) angrenzen, ist ebenfalls die Räum- und Streupflicht durchzuführen. Dabei ist die Sicherungsfläche nach § 6 dieser Verordnung frei zu halten.
Um Unfälle zu vermeiden, bitten wir darum, dies bei der Durchführung der Räum- und Streupflicht unbedingt zu beachten.