Der Stadtrat der Stadt Baunach hat in seiner Sitzung vom 06. Dezember 2022 folgende Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Baunach beschlossen.
Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.
Satzung
über die Benutzung der öffentlichen
Einrichtungen in der Stadt Baunach
(Einrichtungsbenutzungssatzung)
vom 07.12.2022
Die Stadt Baunach erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, folgende Satzung
§ 1
Geltungsbereich
| (1) | Diese Satzung regelt die Zulassung zur Benutzung folgender im Eigentum der Stadt Baunach stehenden und von ihr unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen: | |
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| • | Bürgerhaus Baunach |
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| • | Zentscheune |
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| • | Dorfgemeinschaftshaus Reckenneusig |
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| • | Dorfgemeinschaftshaus Dorgendorf |
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| • | Dorfgemeinschaftshaus Priegendorf |
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| • | Grillplatz Baunach |
§ 2
Widmung
| (1) | Die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen dienen als öffentliche Einrichtungen der Stadt Baunach dem kulturellen, gesellschaftlichen, gewerblichen und politischen Leben der Stadt. Sie stehen insbesondere für Konzerte, Kongresse, Tagungen, Seminare, Versammlungen, Vorträge, Schulungen, öffentliche Vergnügungen, Betriebs-, Familien- und Vereinsfeiern, sowie für Ausstellungen, Produktpräsentationen und sonstige Werbeveranstaltungen zur Verfügung, soweit sie nicht für den Verwaltungsgebrauch der Stadt benötigt werden (Eigenbedarf). |
| (2) | Die Nutzung der Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen, auf denen antidemokratisches, extremistisches oder rassistisches Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, ist untersagt. Handlungen von einzelnen Gästen sind dem Nutzer zuzurechnen. |
§ 3
Nutzungsberechtigte
| (1) | Die Einwohner der Stadt Baunach sowie die im Stadtgebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, die Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu benutzen. |
| (2) | Auswärtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann die Benutzung der Einrichtungen gestattet werden. |
| (3) | Parteien im Sinne des § 2 PartG und Wählervereinigungen oder Wählergruppen sind zur Nutzung nicht berechtigt. |
| (4) | Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. |
§ 4
Zulassung
| (1) | Die Benutzung der Einrichtungen bedarf der Zulassung durch die Stadt Baunach. Die Zulassung ist bei der Stadt Baunach für jede Benutzung gesondert zu beantragen. |
| (2) | Jeder Nutzungsberechtigte nach § 3 Abs. 1 hat das Recht, zur Benutzung der Einrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen zu werden. Personen oder Personenvereinigungen nach § 3 Abs. 2 können zur Benutzung der Einrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen werden. |
| (3) | Die Benutzungszulassung ist zu erteilen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 dieser Satzung erfüllt sind, die für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Kapazitäten gemäß § 6 zur Verfügung stehen und Versagungsgründe gemäß § 7 nicht entgegenstehen. |
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
| (1) | Der Antrag auf Zulassung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: | ||
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| 1. | Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der Anschrift des Antragstellers; bei juristischen Personen die Angabe des Namens, des Sitzes sowie der Anschrift; | |
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| 2. | Angaben über Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Veranstaltung. Dies beinhaltet insbesondere: | |
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| a) | Zeitraum der Nutzungsüberlassung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit), |
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| b) | Zeitraum der Veranstaltung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit), |
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| c) | Art / Anlass der Veranstaltung, |
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| d) | Art der Musikdarbietung, |
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| e) | Bestuhlung / Ausstattung der Räume, |
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| f) | Verabreichung von Speisen und Getränke (Ort, Art, Umfang) |
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| a) | Vermittlungstätigkeit für Dritte. |
| (2) | Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift des Antragstellers bzw. Vertretungsberechtigten zu erklären. | ||
| (3) | Auf Verlangen der Stadt Baunach sind unverzüglich fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen. | ||
| (4) | Ändern sich die dem Antrag auf Zulassung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller unverzüglich der Stadt Baunach mitzuteilen. | ||
| (5) | Ferner setzt die Zulassung die Anerkennung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Stadt Baunach in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Form voraus. | ||
§ 6
Kapazitäten
| (1) | Die Zulassung kann nur erteilt werden, sofern die für die beabsichtigte Nutzungsart und Nutzungszeit erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen. |
| (2) | Soweit für die Einrichtungen für bestimmte Nutzungszeiten mehrere widerstreitende Anträge vorliegen, ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, dessen Zulassungsantrag zeitlich früher eingegangen ist. Maßgeblich für den Zugangsnachweis ist der Zugang (Eingangsstempel) bei der Stadt Baunach. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Zulassungsanträgen ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, bei dem die jeweils höheren Benutzungsgebühren anfallen. |
§ 7
Versagungsgründe
Die Zulassung zur Benutzung ist zu versagen,
| 1. | wenn und soweit die beabsichtigte Nutzung nach der Zweckbestimmung des § 2 dieser Satzung unzulässig ist, |
| 2. | zur beabsichtigten Nutzungszeit die beantragten Räume zum Zwecke des Eigenbedarfs durch die Stadt Baunach benötigt werden, |
| 3. | wenn die Räume der Einrichtung wegen ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung für die beabsichtigte Benutzung nicht geeignet sind, |
| 4. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Benutzung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere der Antragsteller in der Vergangenheit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 5 dieser Satzung oder gegen Verträge über die Nutzung der Einrichtungen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen hat. |
| 5. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beabsichtigte Benutzung zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt oder einen Schaden für die Einrichtung erwarten lässt und eine Gefahren- oder Schadensabwendung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, |
| 6. | wenn die beabsichtigte Benutzung im Übrigen gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere sicherheits- oder baurechtlich unzulässig ist, |
| 7. | wenn die beabsichtigte Nutzung zur Darstellung und/oder Verbreitung verfassungs- und gesetzeswidrigen Gedankengutes genutzt wird oder |
| 8. | wenn der Antragsteller eine nach der Gebührensatzung gemäß § 9 zu leistende Kaution, bzw. Nutzungsgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß geleistet hat. |
§ 8
Widerruf der Zulassung
Die Zulassung nach § 4 kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zulassung nach § 7 rechtfertigen würden.
§ 9
Gebühren
Für die Nutzung der Einrichtungen erhebt die Stadt Baunach öffentlich-rechtliche Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.
§ 10
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Nutzungsverträgen
Die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrages.
§ 11
Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bestehenden Zulassungen über die Benutzung der Hallen bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | im Antrag auf Zulassung unrichtige Angaben macht oder |
| 2. | den Auskunftspflichten nach § 5 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht ausreichend nachkommt. |
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Baunach, den 07. Dezember 2022