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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Laimbachtalhalle der Gemeinde Gerach

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach hat in seiner Sitzung vom 23. November 2023 folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Laimbachtalhalle der Gemeinde Gerach beschlossen

Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung der Laimbachtalhalle der Gemeinde Gerach

(Gebührensatzung zur Laimbachtalhallensatzung – GBS-LHS)

Vom 30.11.2023

Die Gemeinde Gerach erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl.

S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen im Sinne der „Satzung über die Benutzung der Laimbachtalhalle der Gemeinde Gerach“ erhebt die Gemeinde Gerach Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zugelassen ist oder diese tatsächlich, auch entgegen den Vorschriften der Laimbachtalhallensatzung, benutzt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühren bemessen sich für

  • den großen Saal der Halle nach § 4 dieser Satzung,
  • die Kegelbahn mit Stube nach § 5 dieser Satzung,

(2) Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Gebühren pro Tag.

§ 4

Großer Saal der Laimbachtalhalle

(1) Bei der Benutzung des großen Saals der Laimbachtalhalle durch Vereine wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:

  • mit eigener Bewirtung:  —  120,00 €
  • mit Bewirtung durch den Pächter:  —  80,00 €
  • Jubiläumsveranstaltung:  —  gebührenfrei

(2) Bei der Benutzung des großen Saals der Laimbachtalhalle durch sonstige Benutzer wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:

Ohne kommerzielle Absicht

  • Oktober – April:  —  180,00 €
  • Mai – September:  —  150,00 €

Mit kommerzieller Absicht

  • Oktober – April:  —  200,00 €
  • Mai – September:  —  180,00 €

(3) Bei einer stundenweisen Buchung wird die Gebühr auf 15,00 € pro Stunde festgesetzt. Der Saal ist in diesem Fall nicht beheizt.

(4) Bei der Nutzung durch den Pächter bzw. die Pächterin werden die im Pachtvertrag vereinbarten Gebühren erhoben.

§ 5

Kegelbahn mit Stube

Bei der Benutzung der Kegelbahn mit Stube wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € festgesetzt.

§ 6

Reinigung

(1) Für die Reinigung des großen Saals wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 20,00 € erhoben, bei kommerzieller Nutzung beträgt die Reinigungsgebühr 50,00 €.

(2) Alle genutzten Räume sind besenrein zu übergeben. Durch den Hausmeister erfolgt eine Abnahme der genutzten Räume. Sollte dabei festgestellt werden, dass die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, werden bei allen Räumen die tatsächlichen Reinigungskosten dem Nutzer in Rechnung gestellt.

(3) Für die Toilettenreinigung wird eine Gebühr von 80,00 €

erhoben. Diese Reinigungsgebühr entfällt, wenn die Toiletten durch den Nutzer gereinigt werden bzw. wenn die Bewirtung durch den Pächter bzw. die Pächterin erfolgt. Darüber hinaus ist eine Gebühr für benutzte Hygieneartikel von 20,00 € zu

entrichten.

§ 7

Kaution

(1) Vor der Benutzung des großen Saals muss eine Kaution in Höhe von 100,00 € bei der Gemeinde Gerach hinterlegt werden. Diese Kaution wird bei ordnungsgemäßer Übergabe der benutzten Räume nach der Nutzung zurückerstattet.

(2) Bei Vereinsveranstaltungen muss keine Kaution hinterlegt werden.

§ 8

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Zulassung zur Benutzung. Erfolgt eine Benutzung ohne vorherige Zulassung, entsteht sie mit der Benutzung.

(2) Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig und sind unaufgefordert im Voraus an die Gemeinde Gerach zu

überweisen.

§ 9

Gebührenrückerstattung

Wird ein Raum der Laimbachtalhalle trotz Zulassung nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gerach, den 30.11.2023
Gemeinde Gerach
gez.
Günther
Erster Bürgermeister