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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Baunach
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der Laimbachtalhalle der Gemeinde Gerach

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach hat in seiner Sitzung vom 23. November 2023 folgende

Satzung über die Benutzung der Laimbachtalhalle der Gemeinde Gerach beschlossen.

Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.

Satzung über die Benutzung der Laimbachtalhalle der Gemeinde Gerach (Laimbachtalhallensatzung - LHS) vom 30.11.2023

Die Gemeinde Gerach erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, folgende Satzung

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Zulassung zur Benutzung der im Eigentum der Gemeinde Gerach stehenden und von ihr als öffentliche Einrichtungen unterhaltenen Räume in der Laimbachtalhalle:

§ Großer Saal

§ Kegelbahn mit Stube

§ 2

Widmung

(1) Die in § 1 genannten Räume dienen als öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Gerach dem kulturellen, gesellschaftlichen, gewerblichen und politischen Leben der Gemeinde. Sie stehen insbesondere für Konzerte, Kongresse, Tagungen, Seminare, Versammlungen, Vorträge, Schulungen, öffentliche Vergnügungen, Betriebs-, Familien- und Vereinsfeiern, sowie für Ausstellungen,

Produktpräsentationen und sonstige Werbeveranstaltungen zur Verfügung, soweit sie nicht für den Verwaltungsgebrauch der Gemeinde benötigt wird (Eigenbedarf).

(2) Die Nutzung der Räume zur Durchführung von Veranstaltungen, auf denen antidemokratisches, extremistisches oder rassistisches Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, ist untersagt. Handlungen von einzelnen Gästen sind dem Nutzer zuzurechnen.

(3) Die Küche des Saals ist Eigentum des Ortskulturrings und nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

§ 3

Nutzungsberechtigte

(1) Die Einwohner der Gemeinde Gerach sowie die im Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, die Räume nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu benutzen.

(2) Die Pächterin bzw. der Pächter der Gastwirtschaft ist zur Nutzung der Räume nach der Maßgabe des gültigen Pachtvertrages berechtigt.

(3) Auswärtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann die Benutzung der Räume gestattet werden.

(4) Parteien im Sinne des § 2 PartG und Wählervereinigungen oder Wählergruppen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gemeinderat vertreten sind, sind zur Nutzung nicht berechtigt. Eine Nutzung für politische Veranstaltungen, insbesondere für den Wahlkampf, sind grundsätzlich nicht zulässig.

(5) Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

§ 4

Zulassung

(1) Die Benutzung der Räume bedarf der Zulassung durch die Gemeinde Gerach. Die Zulassung ist bei der Gemeinde Gerach für jede Benutzung gesondert zu beantragen.

(2) Jeder Nutzungsberechtigte nach § 3 Abs. 1 hat das Recht, zur Benutzung der Räume nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen zu werden. Personen oder Personenvereinigungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 können zur Benutzung der Räume nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen werden.

(3) Die Benutzungszulassung ist zu erteilen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 dieser Satzung erfüllt sind, die für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Kapazitäten gemäß § 6 zur Verfügung stehen und Versagungsgründe gemäß § 7 nicht entgegenstehen.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Zulassung hat mindestens folgende

Angaben zu enthalten:

1.

Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der Anschrift des Antragstellers; bei juristischen Personen die Angabe des Namens, des Sitzes sowie der Anschrift;

2.

Angaben über Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Veranstaltung. Dies beinhaltet insbesondere:

a) Zeitraum der Nutzungsüberlassung

(Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit),

b) Zeitraum der Veranstaltung

(Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit),

c) Art / Anlass der Veranstaltung,

d) Art der Musikdarbietung,

e) Bestuhlung / Ausstattung der Räume,

f) Verabreichung von Speisen und Getränke (Ort, Art, Umfang)

a) Vermittlungstätigkeit für Dritte.

(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift des Antragstellers bzw. Vertretungsberechtigten zu erklären.

(3) Auf Verlangen der Gemeinde Gerach sind unverzüglich fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.

(4) Ändern sich die dem Antrag auf Zulassung zugrunde

liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller unverzüglich der Gemeinde Gerach mitzuteilen.

§ 6

Kapazitäten

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden, sofern die für die beabsichtigte Nutzungsart und Nutzungszeit erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

(2) Soweit für die Räume für bestimmte Nutzungszeiten mehrere widerstreitende Anträge vorliegen, ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, dessen Zulassungsantrag zeitlich früher eingegangen ist.

Maßgeblich für den Zugangsnachweis ist der Zugang (Eingangsstempel) bei der Gemeinde Gerach. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Zulassungsanträgen ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, bei dem die jeweils höheren Benutzungsgebühren anfallen.

§ 7

Versagungsgründe

Die Zulassung zur Benutzung ist zu versagen,

1.

wenn und soweit die beabsichtigte Nutzung nach der Zweckbestimmung des § 2 dieser Satzung unzulässig ist,

2.

zur beabsichtigten Nutzungszeit die beantragten Räume zum Zwecke des Eigenbedarfs durch die Gemeinde Gerach benötigt werden,

3.

wenn die Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung für die beabsichtigte Benutzung nicht geeignet sind,

4.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Benutzung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere der Antragsteller in der Vergangenheit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 5 dieser Satzung oder gegen Verträge über die Nutzung der Laimbachtalhalle wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen hat,

5.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beabsichtigte Benutzung zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt oder einen Schaden für die Laimbachtalhalle erwarten lässt und eine Gefahren- oder Schadensabwendung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,

6.

wenn die beabsichtigte Benutzung im Übrigen gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere sicherheits- oder baurechtlich unzulässig ist,

7.

wenn die beabsichtigte Nutzung zur Darstellung und/oder Verbreitung verfassungs- und gesetzeswidrigen Gedankengutes genutzt wird oder

8.

wenn der Antragsteller eine nach der Gebührensatzung gemäß § 7 zu leistende Kaution, bzw. Nutzungsgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß geleistet hat.

§ 8

Widerruf der Zulassung

Die Zulassung nach § 4 kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zulassung nach § 7 rechtfertigen würden.

§ 9

Gebühren

Für die Nutzung der Räume erhebt die Gemeinde Gerach öffentlich-rechtliche Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.

§ 10

Abschluss von öffentlich-rechtlichen Nutzungsverträgen

Die Zulassung zur Benutzung der Räume erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrages.

§ 11

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bestehenden Zulassungen über die Benutzung der Laimbachtalhalle bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

im Antrag auf Zulassung unrichtige Angaben macht oder

2.

den Auskunftspflichten nach § 5 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht ausreichend nachkommt.

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gerach, den 30.11.2023
GEMEINDE GERACH
gez.
Günther
Erster Bürgermeister