Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf hat in seiner Sitzung vom 15. Februar 2023 folgende Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Reckendorf beschlossen.
Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut amtlich bekannt gemacht.
der Freiwilligen Feuerwehren
der Gemeinde Reckendorf
(Feuerwehrkostensatzung)
vom 17.02.2023
Die Gemeinde Reckendorf erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Reckendorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
| 1. | für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. |
| 2. | für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, |
| 3. | für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben, |
| 4. | für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, |
| 5. | bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, |
| 6. | für Sicherheitswachen. |
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde Reckendorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, |
| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. |
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Die wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattenden Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
SchuldnerIn
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldnerin oder Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldnerinnen und Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld für den Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 1 entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(2) Der Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 1 werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
Erlass
Der Gemeinderat kann Ansprüche der Gemeinde nach § 1 dieser Satzung ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 18. Mai 1999 (Mitteilungsblatt Nr. 21/1999 vom 27. Mai 1999) sowie die 1. Änderungssatzung zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 29. Oktober 2001 (Mitteilungsblatt Nr. 44/2001 vom 31. Oktober 2001) außer Kraft.
Anlage zur Satzung
über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Reckendorf
(Feuerwehrkostensatzung)
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen. Darüber hinaus können Instandsetzungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten anfallen, soweit Geräte, Fahrzeuge oder Schutz- bzw. Privatkleidung durch den Einsatz für den Neueinsatz untauglich geworden sind.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
| 1. ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 | 11,16 € |
| 2. einen Mannschaftstransportwagen MTW | 1,96 € |
| 3. ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 1,34 € |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
| 1. ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 | 130,00 € |
| 2. einen Mannschaftstransportwagen MTW | 35,00 € |
| 3. ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 99,39 € |
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
| Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende | 28,00 € |
| Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende | 16,90 € |