Verkaufsoffene Sonntage am 30. April 2023 und 02. Juli 2023; Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen
Entsprechend der Beschlussfassung des Stadtrats Baunach vom 10. Januar 2023 findet am Sonntag, den 30. April 2023 ein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Frühlingsmarktes statt. Ein weiterer verkaufsoffener Sonntag findet am Sonntag, den 02. Juli 2023 anlässlich des Stadtfestes statt. Verkaufsstellen im festgesetzten Bereich dürfen demnach abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
Nachfolgend wird die Verordnung im vollen Wortlaut amtlich bekanntgemacht:
Verordnung über die Freigabe
von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen,
Märkten und ähnlichen Veranstaltungen
für das Jahr 2023
vom 22.02.2023
Die Stadt Baunach erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 679), durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695), durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 725), durch § 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 727) und durch § 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 762) geändert worden ist, folgende Verordnung:
§ 1
Ausnahmeregelung
Abweichend von § 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) werden die in § 2 dieser Verordnung genannten Sonntage nach den Maßgaben dieser Verordnung für den Verkauf geöffnet.
§ 2
Verkaufsoffene Sonntage
(1) Aus Anlass des festgesetzten Jahrmarktes am Sonntag, den 30. April 2023 (Frühlingsmarkt) dürfen Verkaufsstellen innerhalb des Verkaufsgebietes geöffnet sein.
(2) Aus Anlass des festgesetzten Jahrmarktes am Sonntag, den 02. Juli 2023 (Stadtfest) dürfen Verkaufsstellen innerhalb des Verkaufsgebietes geöffnet sein.
(3) Die Verkaufsstellen dürfen an den in Abs. 1 und 2 genannten Sonntagen nur im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
| § 3 | |
| Verkaufsgebiet | |
| Das Verkaufsgebiet nach § 2 umfasst die Marktanlagen im Sinne von § 2 der städtischen Marktsatzung. Dabei handelt es sich um folgende Straßen und Plätze: | |
| • | Marktplatz, |
| • | Überkumstraße, vom Marktplatz bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße, |
| • | Mühlgasse, vom Marktplatz bis zur Einmündung in die Wehrgassse, |
| • | Bahnhofstraße, |
| • | Zentweg, vom Marktplatz bis zur Eimündung in die Bamberger Straße, |
| • | Am Lauterbach, von der Einmündung in die Bamberger Straße bis zur Baunach sowie |
| • | Altstadtparkplatz |
§ 4
Arbeitnehmerschutz
(1) Der Erlass dieser Rechtsverordnung begründet keine Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in den Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten tätig zu sein.
(2) Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des § 17 LadSchlG, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern sowie des Arbeitszeitrechtsgesetzes sind zu beachten.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG wird hingewiesen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Baunach, den 22.02.2023
STADT BAUNACH