Die Gemeinde Bechhofen teilt mit, dass im Jahr 2023 nicht für jedes grundsteuerpflichtige Objekt ein Bescheid über die Grundsteuer A und B erlassen wird.
Es gelten grundsätzlich die zugestellten Grundsteuerbescheide mit den ausgewiesenen Fälligkeiten unverändert weiter.
Die Festsetzung der Grundsteuer A und B erfolgt nach § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG). Mit der Bekanntmachung tritt für den Steuerpflichtigen die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.