Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2026 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim Markt Bechhofen, Martin-Luther-Platz 1, 91572 Bechhofen, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe Nr. 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe Nr. 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Marktgemeinde Bechhofen
Haus- und Postanschrift: Martin-Luther-Platz 1, 91572 Bechhofen
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Haus- und Postanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Erhebung einer Klage (siehe Nr. 2) ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.