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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen
Ausgabe 10/2026
Kommunalunternehmen Markt Bechhofen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Befüllung über Gartenzähler ist nicht erlaubt.

Ordnungsgemäße Entsorgung:

Das Wasser aus privaten Pools darf nicht in öffentliche Gewässer, Regenwasserkanäle oder auf unbefestigte Flächen (z. B. in Gärten oder Straßengullys) eingeleitet werden. Das benutzte Wasser eines Pools ist zumeist mit Zusätzen (Chlor, Biozide) und Rückständen (Sonnencreme) verunreinigt. Bei Poolwasser handelt es sich somit gemäß § 54 Abs. 1 WHG um Schmutzwasser. Die Entleerung hat ausschließlich über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation zu erfolgen.

Abwassergebührenpflicht:

Das eingelassene Poolwasser wird als Schmutzwasser eingestuft. Die Einleitung in die öffentliche Kanalisation ist daher gebührenpflichtig. Das Frischwasser darf auf keinen Fall über den Gartenwasserzähler erfolgen. Über den Gartenwasserzähler darf ausschließlich die Bewässerung des Gartens erfolgen.

Ordnungswidrigkeiten:

Das unzulässige Einleiten von Poolwasser in Oberflächengewässer, den Regenwasserkanal oder auf Grundstücksflächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Befüllung von Pool über einen Gartenzähler stellt eine Abgabenhinterziehung dar und kann ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden.

Poolbefüllung

Der Pool darf nur über die hauseigene Wasserleitung (über Hauptwasserzähler) befüllt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter 09822/606-23 zur Verfügung.