Nachdem sich in letzter Zeit Beschwerden bezüglich Grabpflege häufen, hier ein Auszug aus der Friedhofssatzung mit der Bitte um Beachtung.
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden vom Markt Bechhofen aus einheitlichem Material angelegt. Den Grabnutzungsberechtigten obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 0,50m breiten Streifen um die Grabstätte.
(3) Die Grabnutzungsberechtigten haben die Grabstätte innerhalb von vier Wochen nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung eines Grabnutzungsrechtes herzurichten und zu pflegen. Die vom Markt Bechhofen festgelegten Grabmaße sind einzuhalten.
(4) Die Bepflanzung soll nicht höher als das Grabmal sein und darf sich nicht nachteilig auf benachbarte Grabstätten auswirken.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(6) Die Gräber und ihre unmittelbare Umgebung (s. Abs. 2) sind stets sauber zu halten. Verwelkte Pflanzen, Blumen und Kränze sind auf die vorgesehenen Abraumplätze zu schaffen.
(7) Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so kann der Markt Bechhofen nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung solche Grabstätten auf Kosten des Verpflichteten und ohne Rückerstattung der bezahlten Gebühren abräumen, einebnen und ansäen.
(2) Der Aufforderung, die auch durch Hinweis an der Grabstätte erfolgen kann, bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug oder wenn die Anschrift des Verpflichteten unbekannt oder nicht zu ermitteln ist.