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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung des Marktes Bechhofen über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

vom 04.08.2023

Aufgrund des Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) vom 21. Mai 1980 (BayRS 1131-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt der Markt Bechhofen folgende Verordnung:

§ 1

Betrieb von Autowaschanlagen

(1)

Im Gemeindegebiet Bechhofen dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.

(2)

Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

-

Neujahr,

-

Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

-

1. Mai,

-

Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

-

Erster und Zweiter Weihnachtstag

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Bechhofen, den 04.08.2023
Markt Bechhofen
Siegel

Schnotz
1. Bürgermeister