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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen
Ausgabe 18/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Information zu den geltenden Umtauschfristen für Führerscheine

mit der EU Richtlinie 2006/126/EG wurden die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Führerscheine einem einheitlichen Format entsprechen und mit einer Ablauffrist versehen sind. Mit der kürzlich in Kraft getretenen Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 11.03.2019 wurden entsprechende Umtauschfristen in Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung festgesetzt. Sofern nicht bereits bekannt, möchten wir Sie nachfolgend über die geltenden Umtauschfristen in Kenntnis setzen.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein

umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis

18. Januar 2013

19. Januar 2033

Dem Antrag auf Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen bzw. auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führerschein (ggf. Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (ggf. Kopie)
  • 1 biometrisches Lichtbild 35 x 45 mm
  • Unterschrift für Kartenführerschein
  • Auszug aus Führerscheinkartei, falls der bisherige Führerschein vor dem 1. Januar 1999 von einer anderen Behörde ausgestellt wurde

Weitere Informationen sowie die dafür notwendigen Formulare sind auf der Internetseite des Landkreises Ansbach (www.landkreis-ansbach.de) zu finden.