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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Markt Bechhofen‚ den 04.10.2023

AZ.: III/4-VB

Bekanntmachung

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes

(BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);

Einleiten von Niederschlagswasser aus dem BG „An der Feuchtwanger Straße" in den Moosgraben durch das Kommunalunternehmen Bechhofen.

Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte der Markt Bechhofen mit Antrag vom 09.08.2023 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach prüfte die Antragsunterlagen am 07.09.2023 und erstellte ein Gutachten.

Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet das

Niederschlagswasser aus dem BG „An der Feuchtwanger Straße" in den Moosgraben durch das Kommunalunternehmen Bechhofen

Die geplante Gewässerbenutzung bedarf des- Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).

Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i.V.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.

Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 16.10.23 bis 17.11.23 (einschließlich der genannten Tage) bei der Marktgemeinde Bechhofen,

im Bauamt (Zimmernr.: 14) während der Dienststunden von

Mo. + Di.

08:00 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Mi. + Fr.

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Do.

08:00 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr

zur Einsicht auf.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Marktgemeinde Bechhofen oder beim Landratsamt Ansbach Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.

Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem-ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass

a)

die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b)

die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

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Schnotz, Erster Bürgermeister