vom 24.09.2025
Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, erlässt der Markt Bechhofen folgende Satzung:
| (1) | 1Diese Satzung gilt für Garagen und Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne des Art. 2 Abs. 8 BayBO im Gebiet des Marktes Bechhofen. 2Sie regelt insbesondere den nach Art. 47 BayBO erforderlichen Stellplatzbedarf, die Gestaltung der Stellplätze sowie die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht (Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BayBO). 3Sie gilt auch für nach Art. 57 BayBO verfahrensfreie Bauvorhaben sowie für Bauvorhaben, die gemäß Art. 58 BayBO von der Genehmigung freigestellt sind. |
| (2) | Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang. |
| (3) | Soweit in dieser Satzung Regelungen zu Garagen getroffen werden, gelten diese für Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. |
| (1) | Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. |
| (2) | Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV) sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung. |
| (3) | Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten erhalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt. |
| (4) | Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendige Stellplätze. |
| (1) | 1Stellplätze sind unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung und von gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. 2Eine Versiegelung von Stellplätzen sowie von Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen ist zu vermeiden; im Übrigen sind diese ökologisch verträglich mit wasserungebundener Decke und breitflächiger Versickerung (z.B. Dränpflaster, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Rasenschotter, Rasenwaben, etc.) anzulegen. |
| (2) | 1Für die Stellplatzflächen sowie die Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. 2Diese darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen. |
| (3) | 1Stellplatzanlagen für mehr als 10 Kraftfahrzeuge sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. 2Dabei ist nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 0,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen. 3Die Regelungen hinsichtlich des Grenzabstandes von Pflanzen im Siebten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) in der jeweils gültigen Fassung bleiben hiervon unberührt. |
| (4) | 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen muss unter Beachtung der Sätze 2 bis 4 eine Zu- und Abfahrt von mindestens 5,00 m nach Maßgabe der GaStellV in der jeweils gültigen Fassung vorhanden sein (Stauraum). 2Abweichungen nach § 6 können gestattet werden, wenn eine ausreichende Sicht auf den Verkehr gewährleistet ist oder die baulichen oder örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des geforderten Stauraums nicht möglich machen. 3Eine Abweichung nach Satz 2 kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Garagentore mit einem ferngesteuerten Antrieb ausgestattet werden. 4Garagentore dürfen beim Öffnen nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche ragen. |
| (5) | 1Der Stauraum zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche kann unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse als Stellplatz anerkannt werden, wenn dieser die Vorgaben der GaStellV einhält. 2Der Stauraum darf zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer Breite, die der Breite der Garage entspricht, weder eingefriedet noch sonst, etwa durch Ketten oder andere feste Einrichtungen, abgegrenzt werden. 3Er muss ständig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden. |
| (6) | 1Abweichend von Absatz 4 ist zwischen Carports und öffentlichen Verkehrsflächen keine Zu- und Abfahrt erforderlich, sofern die individuelle örtliche und verkehrliche Situation ein ordnungsgemäßes Ein- und Ausfahren zulässt; bei der Beurteilung ist die Breite der vorhandenen Fahrbahn besonders zu berücksichtigen. 2Wird ein Abstand von 3,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, sind Carports aufgrund der Sichtbeziehung zum fließenden Verkehr sowie aus Gründen des Orts- und Straßenbildes ohne seitliche Verschalung zu erstellen. |
| (1) | 1Die erforderlichen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. 2Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. 3Die Herstellung von Stellplätzen auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück ist zudem zulässig, wenn der übliche Fußweg zwischen dem jeweiligen Stellplatz auf dem anderen Grundstück und dem Gebäude auf dem Baugrundstück nicht länger als 300 m ist. 4Im Lageplan ist der übliche Fußweg zwischen dem Stellplatz auf dem anderen Grundstück und der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück im Maßstab 1:1000 darzustellen. |
| (2) | 1Die erforderlichen Stellplätze sind zusammen mit den baulichen und sonstigen Anlagen bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens herzustellen. 2Ihre Herstellung ist gegenüber dem Markt Bechhofen nachzuweisen und mittels einer Vereinbarung mit dem Markt Bechhofen, welche auch auf die Rechtsnachfolger übergeht, zu sichern. |
| (3) | Art. 47 Abs. 1 Satz 3 BayBO bleibt unberührt. |
| (1) | Soweit eine Herstellung der erforderlichen Stellplätze nach § 4 nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nach Art. 47 Abs. 1 BayBO auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 bis 5 vertraglich gegenüber dem Markt Bechhofen übernommen werden (Ablösungsvertrag wegen Unmöglichkeit der Herstellung). | |
| (2) | 1Eine Verpflichtung des Marktes Bechhofen auf Ablösung besteht nicht. 2Eine Ablösung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn: | |
| a) | es sich um Stellplätze für Wohnungen in einem Wohngebiet nach §§ 30 und 34 BauGB i.V.m. §§ 3 und 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) handelt (reines und allgemeines Wohngebiet). |
| b) | es sich um Einzelhandelsvorhaben mit mehr als 500 m² reiner Verkaufsfläche handelt. |
| (3) | Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. | |
| (4) | 1Der Ablösungsbetrag für einen Stellplatz beträgt 6.000 €. 2Er errechnet sich aus einem Pauschalbetrag für den Verkehrswert des Grundstückes in Höhe von 100 €/m² zuzüglich Herstellungskosten für Einstellflächen in Höhe von 200 €/m² und einer erforderlichen Fläche je Stellplatz einschließlich anteiliger Zufahrtsflächen von 20 m². | |
| (5) | Die nach Abs. 4 zu errechnende Ablösungssumme wird einen Monat nach Vertragsschluss, vorbehaltlich der Erteilung der Baugenehmigung, zur Zahlung fällig. | |
Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Bechhofen (Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO) sowie in den Fällen des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO durch den Markt Bechhofen erteilt werden.
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | die erforderlichen Stellplätze entgegen § 2 i.V.m. §§ 5 und 6 nicht in ausreichender Zahl herstellt, |
| 2. | Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen entgegen § 3 i.V.m. § 6 gestaltet oder ausstattet, |
| 3. | die erforderlichen Stellplätze entgegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 herstellt, |
| 4. | die erforderlichen Stellplätze entgegen § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig herstellt, nicht nachweist oder nicht sichert. |
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 23.12.2021 und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Bechhofen, den 24.09.2025