Die Grundsteuer für den im Gebietsbereich des Marktes Bechhofen gelegenen Grundbesitz wird für das Jahr 2024, vorbehaltlich der Hebesatzfestsetzung in der Haushaltssatzung, nach den gleichen Hebesätzen des Marktes Bechhofen wie bisher festgesetzt, so dass für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichten ist.
Grundsteuerbescheide werden – soweit sich keine Änderungen ergeben – gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetztes für das Jahr 2024 nicht erlassen.