Aufgrund der §§ 14 Abs.1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Bechhofen folgende
Verlängerung der Veränderungssperre als Satzung:
Der Marktgemeinderat Bechhofen hat in seiner Sitzung vom 02.12.2020 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 15 für das Gebiet nördlich der Ansbacher Straße und östlich der Friedhofstraße in Bechhofen gefasst. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
| (1) | Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 gemäß Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates vom 02.12.2020. |
| (2) | Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 befindet sich nördlich der Ansbacher Straße und östlich der Friedhofstraße |
Von der Veränderungssperre sind die Grundstücke mit den Flurnummern 154, 154/4, 154/5, 154/6, 154/7, 154/8, 155, 155/1, 164/2, 164/5 und 164/8 der Gemarkung Bechhofen betroffen.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre, Bestandteil der Satzung ist. Die betroffenen Grundstücke sind im Lageplan umrandet dargestellt.
Für den unter § 2 näher bezeichneten räumlichen Geltungsbereich dürfen
| (1) | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. |
| (2) | Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen |
| (1) | Der Markt Bechhofen verlängert hiermit den Ablauf der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 2 BauGB um 1 Jahr und endet somit nun spätestens mit Ablauf des 20.12.2024. |