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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen
Ausgabe 25/2024
Kommunalunternehmen Bechhofen
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Unternehmenssatzung für das „Kommunalunternehmen Markt Bechhofen, Anstalt des öffentlichen Rechts“

vom 11.12.2024

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. 1998, S. 796), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Marktgemeinde Bechhofen folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Name, Sitz, Stammkapital

§ 2

Gegenstand des Kommunalunternehmens

§ 3

Organe

§ 4

Der Vorstand

§ 5

Der Verwaltungsrat

§ 6

Zuständigkeit des Verwaltungsrats

§ 7

Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

§ 8

Schriftform

§ 9

Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung

§ 10

Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung

§ 11

Wirtschaftsjahr

§ 12

Vermögensübertragung bei Auflösung des Kommunalunternehmens

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 14

Inkrafttreten

§ 1

Name, Sitz, Stammkapital

(1) Das Kommunalunternehmen ist ein selbstständiges Unternehmen der Marktgemeinde Bechhofen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).

(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Kommunalunternehmen Markt Bechhofen“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts der Marktgemeinde Bechhofen“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KMB“.

(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Bechhofen.

(4) Das Stammkapital beträgt 102.258,38 Euro

(5) Das Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen der Marktgemeinde Bechhofen und der Umschrift „Markt Bechhofen Bayern“.

§ 2

Gegenstand des Kommunalunternehmens

(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind die Versorgung der Gemeindeteile Bechhofen, Königshofen an der Heide, Oberkönigshofen, Rohrbach, Rottnersdorf, Thann, Waizendorf, Weihermühle und Winkel mit Wasser sowie die Beseitigung des Abwassers im Gemeindebereich Bechhofen. Eine weitere Aufgabe des Kommunalunternehmens ist der Aufbau und Betrieb eines passiven Breitbandnetzes im gesamten Gemeindebereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.

(2) Zur Förderung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Die für die Gemeinde geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

(3) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(4) Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Befugnisse gehen auf das Kommunalunternehmen über. Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Gemeinde Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen.

§ 3

Organe

Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).

§ 4

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Ein Mitglied ist für den wirtschaftlichen Teil und ein Mitglied für den technischen Teil zuständig. Jedes Mitglied vertritt in Ihrem Bereich das Kommunalunternehmen selbstständig. Diese Mitglieder vertreten sich gegenseitig.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Mitglieder des Vorstands durch Beschluss mit einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig abberufen.

(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.

(5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Marktgemeinde Bechhofen haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(7) Der Vorstand führt die Dienstaufsicht über die im Kommunalunternehmen tätigen Beamten und Beschäftigten. Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A9, sowie die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 9b des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.

(8) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die vor allem Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung in Anlehnung an § 7 enthält.

§ 5

Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern, nämlich dem ersten Bürgermeister des Marktes Bechhofen als Vorsitzenden, sowie den 20 Gemeinderatsmitgliedern. Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung durch seine Stellvertreter vertreten. Darüber hinaus dürfen alle Ortssprecher an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilnehmen.

(2) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für sechs Jahre bestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gemeinderat die von ihm bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig abberufen.

(3) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

1.

Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens,

2.

leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

3.

Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich unter Beachtung des § 7 eine Geschäftsordnung

(5) Der Verwaltungsrat hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. Im Übrigen haben die Mitglieder des Verwaltungsrats über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren; diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde (§ 4 KUV).

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den jeweiligen Regelungen in § 4 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

1.

Beratung zum Erlass oder Änderung von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 4). Der Erlass der Satzungen und Verordnungen obliegt weiterhin dem Marktgemeinderat Bechhofen;

2.

Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Regelung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder;

3.

Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb der Ermächtigung des Vorstands,

4.

Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- bzw. Beförderungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge;

5.

Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen;

6.

Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans;

7.

Bestellung des Abschlussprüfers;

8.

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands;

9.

Rückzahlung von Eigenkapital an die Marktgemeinde Bechhofen;

10.

Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 15.000 Euro überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu. Sollte der Verwaltungsratsvorsitzende zur Entscheidung mit herangezogen werden, ist eine Entscheidung des Verwaltungsrates erst ab 25.000 Euro erforderlich.

11.

Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro überschreiten;

12.

Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder des Vorstands, deren Stellvertreter und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt sind;

13.

Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben.

(4) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(5) Unaufschiebbare Geschäfte oder dringliche Anordnungen können von der oder dem Vorsitzenden anstelle des Verwaltungsrats getroffen werden. Hiervon ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 7

Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden.

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Verwaltungsratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Über andere als in der Tagesordnung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

1.

die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.

sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(7) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(8) Die Beschlussfassung kann außerhalb von den nach Absatz 1 einberufenen Sitzungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder zustimmen und sich an der Beschlussfassung beteiligen (Umlaufbeschluss). Absatz 9 gilt entsprechend.

(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats aufbewahrt und können von den Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit eingesehen werden. Die gefassten Beschlüsse sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(10) Die Sitzungen finden in der Regel im Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen in der Regel um 19.30 Uhr und enden spätestens um 22.30 Uhr, wobei darauf zu achten ist, dass nach 22.00 Uhr keine Beschlüsse mehr gefasst werden sollen. In der Einladung kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

§ 8

Schriftform

Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunalunternehmen Markt Bechhofen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Bechhofen“ durch den Vorstand, im Übrigen durch den jeweils Vertretungsberechtigte.

§ 9

Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 95 Abs. 1 GO.

(2) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 KUV) sowie einen fünfjährigen Finanzplan (§ 19 KUV) auf und schreibt diesen entsprechend fort. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat vor Beginn des kommenden Wirtschaftsjahres seine Zustimmung geben kann. Bei erheblichen Abweichungen ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern (§ 16 Abs. 2 KUV).

§ 10

Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung

(1) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB sowie die Erfolgsübersicht aufzustellen. Abweichend von Satz 1 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der §§ 289b ff. des Handelsgesetzbuches, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und durch einen Abschlussprüfer unter Beachtung des Art. 107 GO prüfen zu lassen.

(2) Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit Lagebericht und Erfolgsübersicht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Verwendung bzw. Behandlung des Ergebnisses zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Marktgemeinde Bechhofen unverzüglich nach Feststellung zuzuleiten.

§ 11

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

§ 12

Vermögensübertragung bei Auflösung des Kommunalunternehmens

Das Vermögen dieses Kommunalunternehmens geht im Falle der Auflösung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Marktgemeinde Bechhofen über.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

Die Satzungen und Verordnungen des Kommunalunternehmens werden im Amtsblatt der Marktgemeinde Bechhofen bekannt gemacht. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens sind in der für die Marktgemeinde Bechhofen ortsüblichen Weise vorzunehmen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Markt Bechhofen vom 16.02.2022 außer Kraft.

Bechhofen, den 12.12.2024

Sven Waidmann
Erster Bürgermeister