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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

(Friedhofsgebührensatzung)

Vom 19.11.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Bechhofen folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a)

Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b)

Bestattungsgebühren (§ 5)

c)

Sonstige Gebühren (§ 6 ff.)

§ 2 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1)

Die Gebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a)

bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 20 der Friedhofssatzung,

b)

bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)

bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)

Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)

Die sonstigen Gebühren (§ 6 ff.) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1)

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a)

Kindergräber

32,00 €,

b)

Urnengräber

46,00 €,

c)

Einzelgräber

57,00 €,

d)

Doppelgräber

92,00 €

2)

Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3)

Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1)

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses

beträgt pro angefangenem Kalendertag

56,00 €

(2)

Die Gebühr für die Benutzung der Kühleinrichtung

beträgt pro angefangenem Kalendertag

25,00 €

Sonstige Gebühren

§ 6 Fundamente an den Gräbern

Für die Fundamente an den Gräbern werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Kindergrab

300,00 €

b)

Urnengrab

400,00 €

c)

Einzelgrab

500,00 €

d)

Doppelgrab

600,00 €.

§ 7 Dienste des Friedhofwärters

Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Dienste des Friedhofwärters bei Benutzung des Leichenhauses betragen

a)

bei Aussegnung

40,00 €

b)

bei Trauerfeier

40,00 €

c)

bei Urnenbeisetzung

40,00 €

d)

anlässlich einer Beisetzung

40,00 €

e)

Überführung nach auswärts / Urnenaufbewahrung

40,00 €

§ 8 Sargträger

Die Entschädigung für die ehrenamtlichen Sargträger beträgt pro Person 20,00 €.

Die Anzahl der erforderlichen Sargträger wird von der Gemeinde festgelegt.

§ 9 Verwaltungsgebühren

Für die Aufforderung der Grabpflege wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,00 € erhoben.

§ 10 Weitere Leistungen

Für weitere Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr, die nach Umfang oder Wert der Leistung entsprechend vergleichbaren Sätzen diese Satzung zu bemessen ist, erhoben. Bei Fehlen vergleichbarer Gebührensätze bestimmt sich die Gebühr nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 11 Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1)

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 12 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01 Januar 2026 in Kraft.

(2)

Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.08.2016 außer Kraft.

Bechhofen, den 19.11.2025

Sven Waidmann
Erster Bürgermeister