Gemäß §19 Bundesmeldegesetz ist der Meldepflichtige bei der An- oder Ummeldung verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.
Der Wohnungsgeber hat hier eine Mitwirkungspflicht bei der Ausstellung dieser Bestätigung.
Der Vordruck dafür ist im Bürgerbüro erhältlich oder kann auf unserer Internetseite www.markt-bechhofen.de/Rathaus & Service/Bürgerservice/Formulare herunterladen werden.
Da die Wohnungsgeberbestätigung leider in den meisten Fällen nicht vorliegt, bitten wir die Vermieter darauf zu achten, den Mietern diese Bestätigung am Besten gleich mit dem Mietvertrag auszuhändigen.