Der Gesetzgeber hat in § 31 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes festgelegt, dass die Kosten aller Beteiligten an der Leistung für den Personalausweis durch eine Gebühr gedeckt werden soll. Mit der seit 1. Januar 2021 festgelegten Personalausweisgebühr konnten die mittlerweile gestiegenen Kosten in der Kommunal- und Landesverwaltung sowie die gestiegenen Produktionskosten beim Ausweishersteller nicht mehr gedeckt werden.
Die Gebühr war somit auf 46,00 EUR anzuheben, um wieder eine Kostendeckung zu erreichen.
Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 24 Jahre alt sind, ist weiterhin ein ermäßigter Gebührensatz vorgesehen (27,60 EUR).