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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung - Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet der sich in Aufstellung befindlichen 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IV Königshofen Nord „Hinterm Dorf“ in Königshofen

Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet der sich in Aufstellung befindlichen 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IV Königshofen Nord „Hinterm Dorf“ in Königshofen

Der Marktgemeinderat Bechhofen hat in seiner Sitzung vom 13.03.2024 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IV Königshofen Nord „Hinterm Dorf“ in Königshofen beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung für dieses Gebiet eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Diese wird hiermit bekannt gemacht.

Satzung

über die Veränderungssperre

für das Gebiet der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. IV im Ortsteil Königshofen Nord „Hinterm Dorf“

Die Marktgemeinde Bechhofen erlässt gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IV Königshofen Nord „Hinterm Dorf“ folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Marktgemeinderat Bechhofen hat in seiner Sitzung vom 13.03.2024 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. IV, 7. Änderung für den Ortsteil Königshofen für das Gebiet Königshofen Nord "Hinterm Dorf" gefasst. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1)

Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IV, 7. Änderung gemäß Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates vom 13.03.2024.

(2)

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IV, der 7. Änderung befindet sich in Königshofen, Gebiet Königshofen Nord "Hinterm Dorf"

Von der Veränderungssperre sind die Grundstücke mit den Flurnummern 304, 304/1, 304/2, 305, 305/1, 305/2, 305/3, 305/4, 305/5, 305/6, 305/7, 305/8, 305/8, 306/1, 306/4, 306/5, 306/6 der Gemarkung Bechhofen sowie die Grundstücke mit den Flurnummern 116/10, 116/34, 122, 122/1, 122/2, 122/3, 123, 123/11 der Gemarkung Königshofen betroffen.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre, Bestandteil der Satzung ist. Die betroffenen Grundstücke sind im Lageplan umrandet dargestellt.

§ 3

Rechtswirkung

Für den unter § 2 näher bezeichneten räumlichen Geltungsbereich dürfen

(1)

gem. § 29 BauGB Vorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

(2)

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft

(2)

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für den unter § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Die Veränderungssperre kann im Rathaus Bechhofen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich ist die Veränderungssperre auch auf der Homepage der Marktgemeinde Bechhofen einzusehen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Markt Bechhofen, 21.03.2024

Sven Waidmann
(Erster Bürgermeister)