Der Markt Bechhofen erlässt aufgrund der § 14, § 16 und § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Verlängerung der Veränderungssperre als Satzung, zur Sicherung der Bauleitplanung in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. IV, 7. Änderung für den Ortsteil Königshofen Nord „Hinterm Dorf“
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. IV, 7. Änderung für den Ortsteil Königshofen Nord „Hinterm Dorf“ wurde durch Satzung vom 13.03.2024, eine Veränderungssperre angeordnet. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 28.03.2024. Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit dem 27.03.2026. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch am 26.03.2027.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die von dem Bebauungsplan Nr. IV, 7. Änderung, Gebiet Königshofen Nord "Hinterm Dorf".
Von der Veränderungssperre sind die Grundstücke mit den Flurnummern 304, 304/1, 304/2, 305, 305/1, 305/2, 305/3, 305/4, 305/5, 305/6, 305/7, 305/8, 305/8, 306/1, 306/4, 306/5, 306/6 der Gemarkung Bechhofen sowie die Grundstücke mit den Flurnummern 116/10, 116/34, 122, 122/1, 122/2, 122/3, 123, 123/11 der Gemarkung Königshofen betroffen.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre, Bestandteil der Satzung ist. Die betroffenen Grundstücke sind im Lageplan umrandet dargestellt.
Für den unter § 2 näher bezeichneten räumlichen Geltungsbereich dürfen
| (1) | gem. § 29 BauGB Vorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. |
| (2) | Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Abs. 2 BauGB).
Die Veränderungssperre kann im Rathaus des Markt Bechhofen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich ist die Veränderungssperre auch auf der Homepage der Marktgemeinde Bechhofen einzusehen.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.