Gemeinde Bergen
Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2006 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.
Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für das 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden: am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt; am 1. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn dies der Steuerpflichtige gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz beantragt hat.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Bergen, Hochfellnstraße 14, 83346 Bergen, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt am Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
.Rechtsbehelfsbelehrung
Bei einem Betroffenen:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Bei mehreren Betroffenen:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch bei der
Verwaltungsgemeinschaft Bergen, Hochfellnstraße 14, 83346 Bergen
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Bergen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Gemeinde Bergen (www.bergen-chiemgau.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). |
| - | Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. |
| - | Kraft Bundesrechts wird im Prozessverfahren von den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. |
| - | Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten. |