der Gemeinde Bergen, Landkreis Traunstein, für das Haushaltsjahr 2023
Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 durch die Gemeinde Bergen, Bekanntmachung der Satzung und Hinweis auf die Auslegung.
I.
Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bergen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 13.286.490 EUR
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 6.272.980 EUR
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions- Förderungsmaßnahmen wird auf 1.600.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) — 360 v.H. |
| b. | für die Grundstücke (B) — 360 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 350 v.H. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltsatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
II.
Vorstehende Haushaltssatzung wurde vom Gemeinderat Bergen am 20.04.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen. Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 16.05.2023, Geschäftszeichen 2.22-941-220007, den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen genehmigt (Art. 71 Abs. 2 GO). Die Haushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.
III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus Bergen, Hochfellnstr. 14, Zimmer 8, zur Einsicht gem. Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungsverordnung, öffentlich auf.