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Bergener Vachendorfer Gemeindenachrichten
Ausgabe 25/2023
Gemeinde Bergen
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Satzungzur Änderung der Satzung der Gemeinde Bergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhangstehende Amtshandlungen (Friedhofgebührensatzung)

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bergen folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofgebührensatzung)

§ 1

Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Bergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen in der Fassung vom 04.10.2001 (Amtsblatt Nr. 24 vom 23.11.2001), zuletzt geändert am 29.05.2013 (Amtsblatt Nr. 11 vom 07.06.2013) wird wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für

a)

eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 10 Jahren  —  260,00 €

b)

eine Einzelgrabstätte  —  980,00 €

c)

eine Familiengrabstätte  —  1300,00 €

d)

eine Urnengrabstätte  —  735,00 €

e)

Grabstätte in der Urnenwand  —  750,00 €

f)

Baumgrab  —  1.050,00 €

g)

Urnengemeinschaftsgrabanlage Grabfeld 4  —  1.200,00 €

h)

Urnensammelgrabstätte  —  150,00 €

Die Grabgebühren werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, bei Kindergräbern von 10 Jahren, bei Urnengräbern von 15 Jahren und für Grabstellen in der Urnenwand von 10 Jahre erhoben.

Die Gebühren nach Buchstaben a bis f sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird. Bei Verlängerung um einen Bruchteil der normalen Nutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 3 der Friedhofs-, Leichenhaus- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bergen wird für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nach Buchstaben b und c bzw. ein Fünfzehntel der Gebühr nach Buchstabe d und f, ein Zehntel für Buchstabe a und e erhoben.

Betrifft nicht Buchstabe g und h, da eine Verlängerung nicht nötig und nicht möglich ist.

§ 5 erhält folgende Fassung:

Es werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Ausheben und Schließen der Gräber

Erdbestattung

a)

Normaltiefe inkl. Setzen des Metallrahmens

430,00 €

b)

Tieferlegung

65,00 €

c)

Kindergrab inkl. Setzen des Metallrahmens

325,00 €

Feuerbestattung

d)

Urnenerdgrab ohne Setzen des Metallrahmens

86,00 €

e)

Rahmen setzen für Urnenerdgrab

52,00 €

f)

Urnenwand

86,00 €

Erschwerniszuschläge

g)

Frost Stundensatz

41,00 €

Sonstige Zuschläge

h)

Beerdigung am Samstagnachmittag ab 13:00 Uhr Pauschale

52,00 €

i)

Erdabfuhr Pauschale

45,00 €

2.

Umbettung und Exhumierungen

a)

Exhumierung - Umbettung während der Ruhefrist

425,00 €

b)

Exhumierung - Umbettung nach der Ruhefrist

365,00 €

c)

Exhumierung ohne Umbettung während der Ruhefrist

340,00 €

d)

Exhumierung ohne Umbettung nach der Ruhefrist

305,00 €

e)

Urnenausgrabung mit Umbettung

172,00 €

f)

Urnenausgrabung ohne Umbettung

86,00 €

g)

Rahmen setzen

155,00 €

3.

Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab

a)

Erdbestattung - Sargträger / Mann

33,00 €

b)

Feuerbestattung - Urnenträger/ Mann

33,00 €

4.

Sonstiges

a)

für die Benutzung des Leichenhauses und der Kühlung - je Tag -

40,00 €

b)

für den Grabaushang

5,00 €

c)

für die vorbereitenden Arbeiten

43,00 €

d)

für den Friedhofswärter

58,00 €

f)

Schrifttafel für die Urnenwand

180,00 €

f)

Namensschild für Baumgrab und Urnensammelgrab

300,00 €

Sonstige Kosten:

Neben den obigen Gebühren sind der Gemeinde die sonstigen Kosten in der Höhe der entstandenen Auslagen zu ersetzen, auch wenn diese nicht in der Satzung aufgeführt sind. Werden technische Hilfsmittel von der Gemeinde gestellt, so werden die bei freien Unternehmen ortsüblichen Sätze verrechnet.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Bergen, 04.12.2023
Stefan Schneider
1. Bürgermeister