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Bergener Vachendorfer Gemeindenachrichten
Ausgabe 26/2023
Verwaltungsgemeinschaft Bergen
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Winterdienst Information für Amtsblatt

Wer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet?

Die Anlieger.

Anlieger sind Grundstückseigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts. Verpflichtet sind Vorder- und Hinterlieger. Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der sie betreffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarungen zu regeln.

Was bedeutet Räum- und Streupflicht?

Geräumt werden muss Schnee, der auf den Gehbahnen liegen bleibt. Bei Glatteis muss mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) das gefahrlose Begehen der Gehbahn gewährleistet werden. Dies ist im Bedarfsfall zu wiederholen. Die Verwendung von Streusalz o.ä. ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Entlang des Anliegergrundstückes auf dem nächstgelegenen Geh-/Radweg. Bei Straßen ohne Gehweg entlang der Fahrbahn(en) in der für den Fußgänger erforderlichen Breite.

Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?

Werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr jeweils bis 20 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen (Räumen und Streuen) sind in dieser Zeit so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Was ist bei Eckgrundstücken zu tun?

Anlieger, deren Grundstück an Straßenecken und –Einmündungen, liegen, sind verpflichtet, eine Gehbahn auf allen angrenzenden Gehwegen oder Fahrbahnen zu schaffen.

Kann der Winterdienst auf einen Dritten übertragen werden?

In Mietverträgen können Eigentümer die Pflicht auf Mieter der Grundstücke, z.B. in Form einer Hausordnung, übertragen. Weiter kann der Winterdienst auf einen geeigneten Unternehmer oder Privaten übertragen werden, wenn dieser die Leistung gemäß der Verordnung übernehmen kann. Auf die Gemeinde kann der Winterdienst allerdings nicht übertragen werden. Die Sicherungsverpflichtung und die sich daraus ergebende rechtliche Verantwortung bleibt beim Anlieger.

Wohin mit dem Schnee?

Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht übernehme?

Bei Nichterfüllung der Winterdienstpflichten wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, der mit einem Bußgeld bis zu 500 € geahndet werden kann. Weiterhin kann durch Bescheid der Anlieger verpflichtet werden, seiner Sicherungspflicht nachzukommen. Kommt es zu einem Schaden, muss der Anlieger unter Umständen mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Zivilrechtliche Forderungen (z.B. Schadenersatz) kann der Betroffene gegen den Anlieger geltend machen.

Was ist sonst noch zu tun?

Frühzeitig geeignetes Streu- und Räummittel besorgen bzw. vorhandenes prüfen. Eiszapfen und

Schneeüberhänge an Gebäuden unverzüglich entfernen, wenn dadurch Andere gefährdet werden. Hecken und Bäume sind rechtzeitig so stark zurückzuschneiden, dass die Äste trotz Schneelast nicht auf die Straße/ Gehweg ragen und dort die Verkehrsteilnehmer behindern.

Wo räumt und streut die Gemeinde?

Vor ihren eigenen Grundstücken sowie entlang verkehrswichtiger und gefährlicher Stellen.

Verkehrsflächen werden danach in Prioritäten aufgeteilt und abgearbeitet. Eine grundsätzliche Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde auf allen Verkehrsflächen besteht daher nicht.

Welche Probleme machen größere Steine bzw. Findlinge neben den Straßen?

Steine bzw. Findlinge, die sich unmittelbar an den Straßen befinden, werden bei den Räumarbeiten regelmäßig mit Schnee überdeckt und sind so nicht mehr sichtbar. Dies führt immer wieder zu sehr kostenintensiven Kfz-Schäden, z.B. wenn der Straßenrand freigefräst wird. Um diese ärgerlichen Schäden zu vermeiden, sind Steine bzw. Findlinge auf einen Mindestabstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand auf den Privatgrund zurückzusetzen. Im Außenbereich muss ein Abstand von 1 m zum Fahrbahnrand eingehalten werden!

Wozu bin ich als Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet?

Grundlage sind die gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in seiner aktuellen Fassung. Nach Art. 51 Abs. 5 BayStrWG können Gemeinden Verordnungen zur Übertragung des Winterdienstes erlassen. Im Gemeindegebiet Bergen und Vachendorf gilt hierzu die „Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“, zu finden auf unserer Internetseite:

www.bergen-chiemgau.de/rathaus/dokumente/satzungen-verordnungen

www.vachendorf.de/fileadmin/VACHENDORF/ContentData/Dokumente/Satzungen_und_Verordnungen

Zur Erläuterung dieser Verordnung möchten wir Sie mit diesem Hinweis über Ihre Aufgaben informieren.

Weitere Auskünfte erhalten Sie gerne bei uns im Rathaus / Bauamt,

Telefon 08662-4885 34 oder -35.

Sorgen wir gemeinsam dafür, dass jeder Gemeindebürger und Besucher sicher auf unseren Straßen unterwegs sein kann.

Einen schönen, unfallfreien Winter wünschen Ihnen

die Gemeinden Bergen und Vachendorf.