Die Gemeinde Betzigau erlässt auf Grund der Art. 20 a, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
| a) | Hauptausschuss, zugleich Finanz-, Verwaltungs-, Rechts-, Personal-, Sozial-, Wohnungs-, Schul-, Sport-, Jugend-, Senioren-, Fremdenverkehrs- und Kulturausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | Umwelt-, Bau- u. Werkausschuss, bestehend aus der/dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| c) | Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats. | |
| (2) | Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Gemeinderatsmitglied. | |
| Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt die zweite Bürgermeisterin bzw. der zweite Bürgermeister. | |
| (3) | Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderates (beschließende Ausschüsse). | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. Fraktionssprecherinnen oder Fraktionssprecher, sowie deren Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Fraktionssprechersitzungen ein Sitzungsgeld von 30,00 €. |
| (3) | Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Entschädigung in Höhe der nachgewiesenen und entstandenen Kosten. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für eine auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.
Die/der zweite – dritte – Bürgermeisterin/ Bürgermeister ist Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter.
1Diese Satzung tritt am 11. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14. Mai 2020 außer Kraft.